Rn. 1439

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4 S 4 Hs 1 EStG gelten in den Fällen von Veräußerungen von Lebensversicherungsansprüchen (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 EStG) die entrichteten Beträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG als AK. Zum Umfang der entrichteten Beträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStGRn 579b sowie zu den Besonderheiten bei der Veräußerung von Lebensversicherungen s Rn 1350ff.

Ist der Veräußerung von Lebensversicherungsansprüchen ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, so gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als AK (§ 20 Abs 4 S 4 Hs 2 EStG). Hierdurch wird gewährleistet, dass nur die in der Besitzzeit des Veräußerers entstandenen Erträge und nicht die gesamten Beitragsleistungen besteuert werden (s BT-Drucks 16/4841, 57).

 

Rn. 1440

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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