Rn. 580

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Von der in S 1 beschriebenen Besteuerung wird in § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG eine Ausnahme zugelassen: Wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des StPfl und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen; damit wird der Zusammenballung der Einkünfte im Auszahlungsjahr Rechnung getragen.

Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 ist die Auszahlung der Versicherung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres steuerlich begünstigt; § 52 Abs 28 S 7 EStG.

Für ab dem 01.01.2009 aus diesen begünstigten Versicherungsverträgen zufließende Erträge gilt gemäß § 32d Abs 2 Nr 2 EStG nicht der AbgSt-Tarif von 25 %, sondern der individuelle progressive ESt-Tarif, wobei der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Beiträgen nur zur Hälfte angesetzt wird. Hierbei kommt es zu einer maximalen Steuerbelastung von 22,5 % (50 % von 45 % ESt-Höchstsatz). Die Ausnahme wurde zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen geschaffen, da der Wertzuwachs – bei Anwendung des AbgSt-Satzes – bei diesen Leistungen lediglich in Höhe von höchstens 12,5 % besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen Anlageprodukten erfolgen. Da diese Erträge dem allg ESt-Tarif unterfallen, gelten für sie abweichend von § 20 Abs 6 EStG die allg einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnungs- und Verlustausgleichsregeln.

Beim KapSt-Einbehalt, der nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 4 Hs 2 EStG erfolgt, bleibt die hälftige Steuerfreiheit der Erträge iSd S 2 ausdrücklich unberücksichtigt. Nach Erklärung des Sachverhaltes iRd ESt-Veranlagung wird die zu viel einbehaltene KapSt iRd Veranlagungsverfahrens verrechnet oder erstattet.

Tritt bei Rückkauf eines begünstigten Neuvertrags ein Verlust ein, kann der Verlust (hälftig) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen für KapVerm gelten für Einkünfte aus begünstigten Neuverträgen nicht (§ 32d Abs 2 Nr 2 S 2 EStG). Diese Besonderheit ist auf Veräußerungsverluste aus dem Verkauf eines begünstigten Neuvertrages nicht anzuwenden.

Für Versicherungsverträge, die nach dem 31.03.2009 abgeschlossen wurden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31.03.2009 (§ 52 Abs 28 S 8 EStG) erfolgte, ist der Mindesttodesfallschutz in § 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG (s Rn 589) zu beachten.

 

Rn. 581

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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