Rn. 41

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Einkünfte werden als durch Saldierung zusammenhängender Vermögensmehrungen und -minderungen ermittelt. Dieser Zusammenhang kann kausal oder final sein. Je nachdem ist von einem Veranlassungsprinzip oder von einem Finalitätsprinzip die Rede:

  • Kausalitätsprinzip: Dieses spricht § 4 Abs 4 EStG an. Danach rechnen zu den (mit den BE zusammenhängenden) BA die Aufwendungen, die "durch" den Betrieb (und den Erwerb von BE) veranlasst sind.
  • Finalitätsprinzip: Demgegenüber ist § 9 Abs 1 S 1 EStG final angelegt, wenn es dort heißt, dass WK die Aufwendungen "zur" (= zum Zweck der) Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (= Einnahmeerzielungskosten) sind.
 

Rn. 42

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beide Gesichtspunkte werden bei § 9 EStG gerne kombiniert (s § 9 Rn 69 (Teller)). Danach haben als WK aus beruflicher Tätigkeit im Bereich der nichtselbstständigen Arbeit (§ 19 EStG) die Aufwendungen zu gelten, die beruflich veranlasst sind und beruflichen Zwecken dienen. Das Veranlassungs- und das Finalitätsprinzip werden dazu herangezogen, um deutlich zu machen, dass Aufwendungen (Ausgaben) mit den Einnahmen einer Einkunftsart zusammenhängen müssen. Der Zusammenhang der Einnahmen mit den Aufwendungen wird von der Einnahmeseite her nicht in derselben Weise begründet. Denn sonst läge ein Zirkelschluss vor. Die Einnahmen werden vielmehr auf die Einkunftsart und die Aufwendungen auf die Einnahmen bezogen. Weil der Zusammenhang der Rechnungsposten für Einnahmen und Aufwendungen (BA/WK) unterschiedlich begründet wird, ist es bedeutsam, ob man bestimmte Geldbewegungen als Einnahmen oder als Aufwendungen einstuft. Die hier einschlägige Abgrenzungsproblematik wird im Zusammenhang mit den negativen Einnahmen und negativen WK diskutiert.

 

Rn. 43

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Zusammenhang der Rechnungsposten ist bei den

 

Rn. 44

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei der entgeltlichen Leistungserstellung werden nur die vom StPfl aufgewandten WG als Elemente der Nettorechnung anerkannt – nicht dagegen das Ergebnis der eigenen Arbeit und die Überlassung eigener WG zur fremden Nutzung. Damit werden die verschiedenen Arten der Leistungserstellung unterschiedlich behandelt: Denn beim Handel und bei der Produktion führt die Saldierung von Wertabgaben und Wertzuflüssen dazu, dass nur der Differenzbetrag zwischen dem Wert der Leistung und dem der Gegenleistung ("Veräußerungsgewinn") besteuert wird. Bei der Leistungserstellung durch Arbeitseinsatz oder durch Übertragung des Urheberrechts an einem selbst geschaffenen Werk interessiert dagegen der Wert der eigenen Leistung nicht. Die Gegenleistung wird vielmehr in voller Höhe zu den Einkünften gezählt. Auch bei der Besteuerung von Einkünften aus VuV wirkt sich der Wert der dem Mieter überlassenen Nutzung auf die Besteuerung unmittelbar nicht aus.

 

Beispiel:

Wird ein zum Preis von EUR 50 000 (USt- und AfA-Fragen sollen außen vor bleiben) angeschaffter Pkw des BV für EUR 51 000 verkauft, wird nur der Differenzbetrag von EUR 1 000 einkommensteuerlich relevant. Wird dagegen ein Gutachten für den Preis von EUR 51 000 erstellt, muss der Gutachter den Gesamtbetrag der Gegenleistung der Besteuerung unterwerfen. Der Wert seines Gutachtens wird nicht in Abzug gebracht.

Während der Verkäufer bei einem ungünstigen Verkauf im Hinblick auf dieses Geschäft gar keine ESt zu zahlen braucht, ja durch das Verlustgeschäft, bezogen auf andere, günstigere Abschlüsse, sogar noch Steuervorteile (Abzugsmöglichkeiten) erhält, muss der Gutachter, der für ein hochwertiges Gutachten nur eine geringe Vergütung erhält, diese Vergütung genauso versteuern, als wäre seine Leistung (fast) nichts wert.

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