Rn. 313

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zu ihnen gehören die in den §§ 10, 10b10c EStG genannten Abzugsposten. Die Grundnorm bildet § 10 EStG. In ihr sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Aufwendungen zusammengestellt. Den Aufwendungen ist gemeinsam, dass sie eine endgültige wirtschaftliche Belastung des StPfl voraussetzen. Ausgaben, die als Gegenleistung für den Erwerb eines WG oder für eine Nutzungsüberlassung aufgebracht werden, führen lediglich zu einer Vermögensumschichtung und mindern nicht die steuerliche Leistungsfähigkeit. Sie sind daher – jedenfalls vor Ausschöpfung des Verrechnungswerts – keine Sonderausgaben (BFH BStBl II 1990, 13; 1991, 175). An einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung fehlt es auch dann, wenn die zum Spendenabzug vorgebrachte Aufwendung im Ergebnis der Ehefrau zugute kommt, mit der der StPfl zusammen veranlagt wird. Denn auf der für den Sonderausgaben-Abzug maßgeblichen Ebene der Einkommensermittlung (§ 2 Abs 4 EStG) sind die Eheleute als Einheit zu behandeln (BFH BStBl II 1991, 690; s Rn 301).

 

Rn. 314

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Katalog der Aufwendungen des § 10 EStG umfasst – vereinfacht dargestellt:

 

Rn. 314a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 10a EStG sieht den Sonderausgaben-Abzug Altersvorsorgebeiträge in den dort genannten Grenzen vor. S Erläut zu § 10a (Mühlenharz).

 

Rn. 315

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 10b EStG erweitert den Katalog des § 10 EStG um die Abzugsfähigkeit von Spenden unter den dort genannten Voraussetzungen in gewissen Höchstgrenzen. S Erläut zu § 10b (Pust).

 

Rn. 316

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 10c EStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Vorschrift sieht einen Sonderausgaben-Pauschbetrag iHv EUR 36/72 pa vor, falls der StPfl nicht höhere Aufwendungen betreffend § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7 9, Abs 1a EStG und § 10b EStG nachweist. S Erläut zu § 10c (Schneider).

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