Rn. 32

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der begünstigte ArbN muss zudem in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum ArbG stehen. Es muss es sich dabei nicht um das Hauptarbeitsverhältnis des ArbN handeln, Nebenarbeitsverhältnis ist ausreichend (BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 32 iVm 1). Irrelevant ist zudem, ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis handelt.

 

Rn. 33

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Anders als in § 3 Nr 39 EStG ist die Voraussetzung des gegenwärtigen Dienstverhältnisses normativ nicht ausdrücklich genannt. Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt insgesamt, dass eine Begünstigung früherer ArbN, anders als bei § 3 Nr 39 EStG [dazu s § 3 Rn 1326 (Handzik)], nicht möglich ist, Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 730 f; hiervon geht auch die Verwaltung aus, BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 32 (kein Verweis auf Rz 3 S 1). An einem gegenwärtigen Dienstverhältnis fehlt es auch bei Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge beziehen, BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 32 iVm 3 S 2.

Demgegenüber ist die Begünstigung auch bei ArbN möglich, deren Arbeitsverhältnis – zB aufgrund Mutterschutz, Elternzeit oder vertraglich vereinbarter Tätigkeit im Ausland – ruht, BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 32 iVm 2.

 

Rn. 34

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Fraglich könnte allenfalls sein, ob ein zukünftiges Dienstverhältnis ausreichend ist, so Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 99 (11. Ed 01.10.2021). Sinn und Zweck der Regelung würden dem wohl nicht entgegenstehen. § 2 Abs 2 Nr 1 LStDV lässt sich zur Begründung dieser Ansicht aber nicht heranziehen, aA Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 99 (11. Ed 01.10.2021). Diese Regelung beschränkt sich auf die Konkretisierung des Arbeitslohnbegriffs, welcher danach auch Einnahmen im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis umfasst.

Daraus lässt sich uE aber nicht automatisch der Schluss ziehen, dass die Sondervorschrift des § 19a EStG auch Arbeitslohn aus einem zukünftigen Dienstverhältnis begünstigen will. Der Wortlaut ("von seinem ArbG") spricht dann auch eher gegen die Einbeziehung. Für die Praxis ist es jedenfalls ratsam, diese Frage iRd Vertragsgestaltung mit im Blick zu haben.

 

Rn. 35–37

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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