Ausschluss von Arbeitnehmern von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
Folgender Sachverhalt wurde vor dem FG Düsseldorf verhandelt: Die Tochtergesellschaft eines Konzerns unterhielt ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, nach dem alle Arbeitnehmer mit aktivem Beschäftigungsverhältnis einen Teil ihres Jahresgehalts in Vorzugsaktien des Unternehmens investieren konnten. Arbeitgeberseitig erhielten sie dabei Zuwendungen zum Erwerb von Bonus-Aktien. Der Arbeitgeber beließ die zugewandten Vorteile lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 39 EStG. Mitarbeiter mit ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Elternzeit) waren von diesem Programm allerdings ausgeschlossen, sodass das Finanzamt im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht vertrat, dass das Gleichbehandlungsgebot des § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG verletzt sei, da Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramme allen Arbeitnehmern mit gegenwärtigem Dienstverhältnis offenstehen müssen.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG
Das FG entschied, dass die Bonuszahlungen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 39 EStG waren. Der Ausschluss von Arbeitnehmern mit ruhenden Dienstverhältnissen war nach Ansicht des Gerichts hierfür unschädlich, da diese nicht in einem vom Einkommensteuergesetz geforderten gegenwärtigen Dienstverhältnis standen.
Dass es ruhenden Dienstverhältnissen am Merkmal der Gegenwärtigkeit fehlt, leitete das FG aus den Gesetzesmaterialien ab, die gegenwärtige Dienstverhältnisse an eine (fortbestehende) Lohnzahlung knüpfen – bei ruhenden Dienstverhältnissen ruht hingegen auch die Zahlung von Arbeitslohn. Das Gericht verwies ferner auf die Zielrichtung des in § 3 Nr. 39 EStG formulierten Ausschließlichkeitsgebots: Es sollen alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden, die zum Unternehmenserfolg beitragen. Abwesende Mitarbeiter mit ruhendem Dienstverhältnis leisten diesen Beitrag jedoch nicht. In der Fachliteratur wird für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis zudem gefordert, dass ein aktueller Leistungsaustausch (Arbeitskraft gegen Arbeitslohn) besteht.
Ruhende Dienstverhältnisse
Die Finanzverwaltung stuft auch ruhende Dienstverhältnisse derzeit noch als gegenwärtige Dienstverhältnisse ein (BMF, Schreiben v. 16.11.2021). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vom Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens, Az beim BFH VI R 4/24, wird wohl abhängen, ob dieser Standpunkt weiterhin gehalten wird.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
455
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
283
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
185
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
142
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
141
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
137
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
132
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026
-
Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
07.05.2026
-
Vollverzinsung verstößt nicht gegen das Unionsrecht
07.05.2026
-
Alle am 7.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
07.05.2026
-
Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
06.05.2026
-
Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen
06.05.2026
-
Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz
04.05.2026
-
Zur sog. Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung
04.05.2026
-
Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
04.05.2026
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026