Hoher Alkoholkonsum und verletzte Aufzeichnungspflichten führen zu Abzugsverbot
Einladung zu Abendveranstaltungen
Worum ging es in dem Fall? Ein Unternehmen lud seine Kunden aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft sowie seine Mitarbeiter alljährlich zu einer Veranstaltung auf eine aktuell betreute Baustelle ein (sogenannte Kick-Off-Veranstaltungen). Bei den 4-stündigen Abendveranstaltungen traten Gäste, Mitarbeiter, sowie Geschäftsführer des Unternehmens in Kontaktgespräche ein; auf der Veranstaltung wurden Werbetrailer der Firma gezeigt. Zur Verköstigung waren provisorische Tresen aufgebaut, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden. Die Kosten für das Catering machte das Unternehmen zunächst vollständig als Betriebsausgaben geltend, ohne sie jedoch einzeln und getrennt aufzuzeichnen.
Kosten für das Catering
Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug komplett und verwies darauf, dass die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) nicht erfüllt seien. Das Unternehmen argumentierte, dass die Kosten keine aufzuzeichnenden Bewirtungskosten seien, da bei der Veranstaltung der fachliche Austausch und nicht die Bewirtung im Vordergrund gestanden habe.
Kein Betriebsausgabenabzug
Das FG wies die Klage ab und urteilte, dass der Betriebsausgabenabzug mangels erfüllter Nachweis- und Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) ausscheidet. Die Kosten waren Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, es handelte sich um geschäftliche Anlässe. Zwar unterfallen reine Arbeitnehmerbewirtungen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (und nicht den diesbezüglich geltenden Aufzeichnungspflichten); einbezogen werden müssen hier nach Gerichtsmeinung jedoch gemischte Veranstaltungen, bei denen neben Geschäftspartnern und Kunden auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen.
Hoher Alkoholkonsum spricht gegen überwiegend fachlichen Austausch
Dass bei den Veranstaltungen nicht die Bewirtung, sondern der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden hatte, entkräftete das FG durch eine einfache Berechnung: Nach den vorgelegten Rechnungen musste jeder Teilnehmer durchschnittlich 0,7 Liter Bier und zusätzlich eine halbe Flasche Wein oder Prosecco getrunken haben – innerhalb von 4 Stunden. Demnach müssten sich viele Teilnehmer nach Überzeugung des Gerichts "nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint". Weiter erklärte das Gericht: "Und falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben".
Aus dem Alkoholkonsum pro Kopf auf den Fokus einer betrieblichen Veranstaltung zu schließen, mutet zunächst einmal unterhaltsam an, ist jedoch kaum von der Hand zu weisen. Wird behauptet, dass das Merkmal der Bewirtung bei einer Veranstaltung hinter dem fachlichen Austausch zurückstand, kann das Gericht zur Überzeugungsbildung natürlich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Events abstellen. Die Hürden hierfür lagen im Urteilsfall niedrig, zumal die Rechnungen des Caterers dem Gericht im Verfahren vorlagen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
288
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
258
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
140
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
135
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
15.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
15.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
15.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
-
Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026
Andreas Giebel
Thu Jun 13 06:07:41 UTC 2024 Thu Jun 13 06:07:41 UTC 2024
Ein Urteil wie es nur von einem norddeutschen Finanzgericht kommen kann. In Bayern werden beginnen fachliche Gespräche erst da wo lt. dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese aufhören.