Kottke, Vom offensichtlichen Unsinn der Leerformel von der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, BB 1985, 1460.

 

Rn. 590

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Für bestimmte Freiberufe, so zB Schriftsteller, hat die FinVerw aus Gründen der "Vereinfachung und Effizienz" des Besteuerungsverfahrens Pauschsätze für BA aufgestellt. Diese sind nach st Rspr aus Gründen der "Gleichmäßigkeit der Besteuerung" bei allen StPfl anzuwenden und von den FG zu beachten, solange sie nicht im Einzelfall zu offensichtlich falschen Ergebnissen führen (BFH BStBl II 1994, 529; 1980, 455; 1976, 192). Nur: idR ist das Ergebnis falsch. Im umgekehrten Sinne kritisch Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Tz 87 ff; Kottke, BB 1985, 1460. Der StPfl kann aber etwaige höhere BA nachweisen. Ein BA-Abzug kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sie bereits durch den Auftraggeber erstattet werden (vgl BFH BStBl II 1990, 1065).

Einer getrennten Einzelaufzeichnung der BA bedarf es auch dann nicht, wenn nur beschränkt abzugsfähige BA über Pauschbeträge abgesetzt werden (BFH BFH/NV 1991, 743).

 

Rn. 591

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Freiberufler können auch bei eintägigen Geschäftsreisen Verpflegungsmehraufwendungen nach Pauschsätzen abziehen (vgl BFH BStBl II 1988, 428; s aber § 4 Abs 5 Nr 5 EStG).

 

Rn. 592

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Daneben bestehen eine Vielzahl weiterer Verwaltungsregelungen, die spezielle Pauschbeträge für einzelne Berufsgruppen festlegen: zur Tagespflege s BMF BStBl I 2016, 1236; für nebenberufliche Kirchenmusiker BMF StEK EStG § 9 Nr 269; Erl FM BdW v 01.04.1987, S 2144 A – 45/87; zur Einkommensbesteuerung der Lotsen s BFH BFH/NV 2014, 777; BFH v 11.11.2014, VIII R 46/12 (großräumige Betriebsstätte).

 

Rn. 593

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Einzelne Berufsgruppen können ihre Aufwendungen mithilfe bestimmter Sätze als steuerfreie Aufwandsentschädigungen, zB § 3 Nr 12, 13 EStG (s Erläut zu § 3 (Handzik)), geltend machen, zB die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungen, Vfg der OFD Han v 22.12.1999, S 2121–17 – StO 211 (auch s Rn 343c); oder die Aufwandsentschädigungen für Sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen des Deutschen Bundestages, vgl FinVerw, FR 1999, 829.

 

Rn. 594

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Als Bsp aus der Praxis vgl etwa BFH BStBl II 1976, 192 zum Fall eines schriftstellerisch tätigen Übersetzers: 30 %, höchstens 2 455 EUR. Hebammen können als Pauschbetrag für BA 25 % der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, höchstens jedoch 1 535 EUR jährlich absetzen, ESt-Kartei OFD Freiburg-Karlsruhe-Stuttgart § 18 Nr 4; StEK EStG § 18 Nr 44.

Lehrer können für Nachhilfestunden als BA 25 % der Einnahmen, höchstens 614 EUR jährlich absetzen (zutreffende Schätzung lt FG Nbg EFG 1979, 553 rkr); ebenfalls Vfg der OFD Bln v 24.06.1983, St 413 – S 2246–5/79; OFD Münster v 18.05.1979, StEK § 18 Nr 90, mit kritisch Anm Felix, ua weil dieser Aufwand schwerlich entstehe. Es ist dies freilich ein offenes Geheimnis nicht nur für diese Berufs- bzw Fallgruppe.

 

Rn. 595

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen pauschal BA in Höhe von 30 %, höchstens 2 455 EUR jährlich, berücksichtigt werden (H 18.2 EStH 2020 "BA-Pauschale").

Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit iSd § 3 Nr 26 EStG (sog Übungsleiterpauschale) handelt, dürfen ebenfalls pauschal 25 %, höchstens 614 EUR jährlich abgezogen werden; das gilt bei verschiedenen Nebentätigkeiten nur einmal. Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt unbenommen (H 18.2 EStH 2020 "BA-Pauschale"). Zur Unterscheidung von haupt- und nebenberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit eines Sydikus-RA/-StB und einer Ärztin/Gutachterin vgl Nds FG EFG 2021, 191 (Rev VIII R 29/20). Im Übrigen s Erläut zu § 9 (Teller).

 

Rn. 596–599

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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