Pauschaler Betriebsausgabenabzug
Grundsätzlich müssen Betriebsausgaben (wie auch Werbungskosten) angefallen sein, damit sie steuerlich geltend gemacht werden können. In Ausnahmefällen ermöglicht es die Finanzverwaltung, dass stattdessen Pauschalen angesetzt werden können. Dies geschieht zumeist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, da in diesen Fällen die Finanzverwaltung nicht überprüfen muss, ob die Betriebsausgaben auch tatsächlich angefallen sind. Für Steuerpflichtige liegt ebenfalls eine Erleichterung vor.
Wenn Beträge höher als die Pauschalen sind Steuerpflichtige sollten stets prüfen, ob die Regelung für sie tatsächlich von Vorteil ist. Wenn höhere Beträge als die Pauschalen an Betriebsausgaben gegeben sind, ist es natürlich sinnvoll, diese höheren Betriebsausgaben geltend zu machen. |
Höhere Betriebsausgabenpauschalen u. a. für schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten
Für hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit und nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten hat das BMF die Pauschalen nunmehr ab dem Veranlagungsjahr 2023 angehoben. Zu beachten ist, dass § 3 Nr. 26 EstG Vorrang hat. Wenn es sich also um eine Tätigkeit handelt, die unter diese Norm fällt, ist ein Betrag von bis zu 3.000 EUR steuerfrei. Unter § 3 Nr. 26 EStG fallen im Wesentlichen Aktivitäten im gemeinnützigen Bereich.
Wie erwähnt, müssen Betriebsausgaben grundsätzlich angefallen sein, damit sie steuerlich geltend gemacht werden können. In 18.2. EStH hat die Finanzverwaltung allerdings unter Bezugnahme auf ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 1994 einige Fälle aufgeführt, in denen Pauschalen an Betriebsausgaben angesetzt werden können. Die in 18.2. EStH genannten Beträge sind nunmehr durch das neue BMF-Schreiben angehoben worden.
Wesentlicher Inhalt: Erhöhte Pauschalen
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können 30 % pauschal als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, der Höchstbetrag liegt jedoch bei 3.600 EUR.
- Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit können 25 % (jedoch höchstens 900 EUR) als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für alle Nebentätigkeiten wird dies nur einmal gewährt. Es darf sich zudem nicht um solche Tätigkeiten handeln, die unter § 3 Nr. 26 EStG fallen.
- Höhere Betriebsausgaben können in allen Fällen geltend gemacht werden.
- Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
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