Rn. 249

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei ausländischen Anteilen, die in einer fremden Währung angeschafft wurden, ist die Bemessungsgrundlage für Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und AK einzeln zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in Euro umzurechnen (R 17 Abs 7 EStR 2012). Dadurch ergeben sich unterschiedliche Umrechnungszeitpunkte, so dass eine einfache Umrechnung des Saldos nicht ausreicht (BFH vom 24.01.2012, IX R 62/10, BStBl II 2012, 564). Die Umrechnung hat zum amtlichen Devisenkurs zu erfolgen (Frotscher/Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 17 EStG Rz 93 (April 2021); FG Mchn vom 30.09.1997, 16 K 4577/96, EFG 1998, 461). Bei der Bewertung der Gegenleistung in Fremdwährungsbeträgen kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung an (Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz C80). Wenn der Zufluss der Gegenleistung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und sich daraus ein Gewinn oder Verlust aus Währungsumrechnung ergibt, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis bezüglich des Veräußerungsgewinns dar.

 

Rn. 250

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu Recht hat der BFH entschieden, dass Währungskursänderungen bei Beteiligungen, die durch das Absenken der maßgeblichen Beteiligungsquote (auf 10 %) erst in eine Beteiligung iSd § 17 EStG "hineingewachsen" sind (s Rn 294ff), ab dem Stichtag, ab dem Anteile iSd § 17 EStG vorliegen (31.03.1999), bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind (BFH vom 18.11.2014, IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489). Dies gilt mE entsprechend für Währungskursänderungen bei Beteiligungen, die erst mit Absenkung der Beteiligungsquote von 10 % auf mindestens 1 % (26.10.2000) zu Anteilen iSd § 17 EStG wurden.

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