rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 und 1990

 

Tenor

1. …

In Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1989 vom 8. März 1993 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. November 1996 und des Einkommensteuerbescheids für 1990 vom 20. August 1997 wird die Einkommensteuer für 1989 auf 698.742 DM und die Einkommensteuer 1990 auf 6.778.412 herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 87/88 und dem Beklagten zu 1/88 auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1989 und 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kl war zusammen mit seinem Mitgesellschafter … dem Bruder der Klägerin (Klin), im Jahr 1988 an der … für Organisations- und EDV-Beratung GmbH … (im folgenden: GmbH) mit Geschäftsanteilen im Gesamtnennwert von 55.000 DM beteiligt. Das Stammkapital der GmbH betrug seinerzeit 100.000 DM; die weiteren Geschäftsanteile des Herrn … beliefen sich auf 45.000 DM.

Unter dem …. Juni 1988 (vgl. datumsgleiche Urkunde des …) beschloß die Gesellschafterversammlung, das Stammkapital der GmbH von 100.000 DM auf 200.000 DM zu erhöhen. Die Erhöhung sollte nicht aus Gesellschaftsmitteln erfolgen. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage in Höhe von 40.000 DM wurde der Steuerberater … zugelassen, der die Stammeinlage treuhänderisch für die Klin übernahm. Der Kl übernahm eine neue Stammeinlage in Höhe von 60.000 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte notarielle Urkunde Bezug genommen.

Mit notarieller Urkunde vom …. Februar 1989 veräußerte der Treuhänder … mit Wirkung für die Klin zwei Teilgeschäftsanteile im Nominalwert von je 10.000 DM für insgesamt 1.116.000 DM.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom … Oktober 1990 verkauften sämtliche Gesellschafter der GmbH, d.h. der Kl, die Klin … sowie … und die neu hinzugekommenen Mitgesellschafter … und … die ihnen gehörenden Geschäftsanteile an eine britische Aktiengesellschaft (im folgenden AG) zum Kaufpreis von insgesamt 11.040.000 Englische Pfund. Ein Teil des Kaufpreises von umgerechnet 14.387.000 DM wurde bar entrichtet, der restliche Kaufpreis wurde durch die Ausgabe von Aktien an der übernehmenden AG beglichen. Die Aktien der britischen AG wurden in einem Umfang von 600.000 Aktien à 3,45 Britische Pfund am …. Oktober 1990 auf die Gesellschafter der GmbH übertragen. Zu einem weiteren Anteil von maximal 1.200.000 Aktien (shares) zum Kurswert von 3,45 Pfund/Anteil sollte dies später in Abhängigkeit von dem Gewinn erfolgen, den die GmbH im Geschäftsjahr 1.11.1990 bis 31.10.1991 erzielte. Wie sich erst im Einspruchsverfahren herausstellte, wurden danach in zweiter Rate der Klin 108.972 shares und dem Kl 626.592 shares zugeteilt.

Auf die Kl entfielen letztlich danach folgende Beträge:

1. Rate

Kl

Klin

DM

DM

in bar

8.272.525

1.438.700

600.000 shares × 3,45 Pfund/share × 2,949 DM

3.510.047

610.443

2. Rate 626.592 bzw. 108.972 shares × 3,45 Pfund/share × 2,949 DM

6.374.978

1.108.687

Gesamtkaufpreis

18.157.550

3.157.830

Bezüglich sämtlicher Aktien bestand eine Veräußerungssperre bis zum Jahr 1993.

Das seinerzeit für die Veranlagung der Kl zuständige Finanzamt … unterwarf im Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 1992 den Veräußerungserlös der Klin für das Jahr 1989 in Höhe von 1.116.000 DM der Besteuerung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auch für die Veräußerung im Jahr 1990 ging das Finanzamt … sowohl für den Kl als auch für die Klin von einer Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG und Einkünften des Kl in Höhe von 18.117.835 DM sowie Einkünften der Klin hieraus in Höhe von 3.150.927 DM aus.

In dem anschließenden Einspruchsverfahren, für das durch den Wohnsitzwechsel der Kl der Beklagte (das Finanzamt = FA) zuständig geworden war, wandten sich die Kl gegen die Annahme des FA, die Veräußerung durch die Klin sei eine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG. Sie vertraten die Auffassung, die Anteile seien nicht unentgeltlich erworben worden, sondern originär durch den Kapitalerhöhungsbeschluß aufgrund des darin begründeten Bezugsrechts der Klin. Auch sei die Auffassung des FA unrichtig, die Anschaffungskosten seien mit den Mitteln des Kl bestritten worden. Bei dem betreffenden Konto habe es sich um ein gemeinschaftliches Konto gehandelt. Schließlich sei auch ein Kurssicherungsabschlag vorzunehmen. Bis zum Ablauf der auf Wunsch der AG vereinbarten Veräußerungssperre im Jahr 1993 sei ein erheblicher Kursverfall für das englische Pfund eingetreten.

Während des Einspruchsverfahrens ergingen Änderungsbescheide, und zwar für 1989 unter dem 8. März 1993 und für 1990 unter dem 24. Februar 1993, 23. März 1995 und 26. Januar 1996. In dem letzt...

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