Schrifttum:

Bitz, Schlussfolgerungen aus dem Grundsatzurteil des BFH zum Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung für verschiedene Fallgruppen, DB 1984, 1492;

Busse, Steuerliche Möglichkeiten und Grenzen beruflicher Betätigung nach Praxisveräußerung, BB 1989, 1951;

Zugmaier, Das Verpächterwahlrecht bei der Verpachtung gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher sowie freiberuflicher Betriebe, FR 1998, 597;

Paus, Kann eine Betriebsverpachtung auch bei langfristiger, branchenfremder Verpachtung allein des Grundstücks angenommen werden?, FR 2004, 198;

Stahl, Betriebsaufgabe und -unterbrechung: Abgrenzung und Gestaltungsmöglichkeiten, KÖSDI 2006, 15 125;

Kanzler, Gibt es eine schleichende Betriebsaufgabe?, FR 2007, 800;

Olfen, Zwangsbetriebsaufgabe trotz fehlender Betriebsaufgabeerklärung des Verpächters?, Stbg 2007, 106;

Cornelius, Das Rechtsinstitut der Betriebsunterbrechung – Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung, DStZ 2010, 915;

Micker, Die neuen Entstrickungsregeln und das alte Problem der Rückwirkung, IWB 2011, 714;

Schulze zur Wiesche, Betriebsaufgabe infolge des Wegfalls der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, DStZ 2014, 311; 

Schulze zur Wiesche; Betriebsaufgabe und Ermittlung des Veräußerungs- und Aufgabegewinns in der jüngsten BFH-Rspr, DB 2015, 2655; 

Saure, Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungs-/Betriebsaufgabekosten im Zusammenhang mit Auslandsbeteiligungen (§ 8b Abs. 13 KStG), StBp 2015, 153; 

Kanzler, Zur Anfechtung bzw zum Widerruf einer Betriebsaufgabeerklärung, FR 2017, 573; Zur Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit einer Betriebsverpachtung s § 15 Rn 142, 144, 149 (Bitz).

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671 (Sacheinlage in KG als Veräußerungsgeschäft, gesamtes Nennkapital umfassende Beteiligung an einer KapGes als Teilbetrieb, finale Entnahmetheorie);

BMF v 19.12.2013, BStBl I 2014, 19 (Auskunftserteilung an Gewerbebehörden, Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen);

BMF v 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326 (Anwendungsschreiben zu § 16 Abs 3b EStG);

BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 (Zweifelsfragen zu § 6 Abs 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonder-BV sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen).

1. Allgemeines

 

Rn. 911

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Über die Regelung in § 16 Abs 3 S 1 EStG wird die Betriebsaufgabe als Betriebsveräußerung fingiert. Der bei der Betriebsaufgabe entstehende Aufgabegewinn unterliegt durch die Rechtsfolgenverweisung den gleichen Regeln wie ein Veräußerungsgewinn und kann begünstigt besteuert werden (Freibetrag nach Abs 4, Tarifermäßigung nach § 34 EStG). Daher wird die Unterscheidung zwischen beiden Begriffen mitunter als überflüssig angesehen (s Vorauflage zu § 16 EStG Rz 63 (Hörger/Rapp), was jedoch wegen der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung abzulehnen ist. Auch wenn die Rechtsfolgen in beiden Fällen identisch sein können, kann die Prüfung beider Tatbestände nicht im Sinne einer Art Wahlfeststellung erfolgen. Zwischen Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe besteht in der Sache ein grundsätzlicher Unterschied: Während bei der Betriebsveräußerung der ganze Betrieb oder Teilbetrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen geschlossen an einen Dritten veräußert wird, werden bei der Betriebsaufgabe in der Regel die einzelnen WG an verschiedene Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise ins PV überführt (BFH v 16.09.1966, VI 118–119/65, BStBl III 1967, 70).

Angesichts der Interpretation der Betriebsaufgabe als ein Typusbegriff (hierzu s Rn 920) dürften sich auch keine ernsthaften Abgrenzungsprobleme ergeben. Allerdings sind in der Praxis Fälle nicht unüblich, in denen beide Tatbestände nebeneinander verwirklicht werden (BFH v 03.10.1989, VIII R 142/84, BStBl II 1990, 420).

 

Rn. 912

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wie der Veräußerungstatbestand, so ist auch die Regelung zur Betriebsaufgabe deklaratorischer Natur, bereits aus § 15 Abs 1 EStG ergibt sich die Besteuerung der Betriebsaufgabe dem Grunde nach; insofern erschöpft sich die Bedeutung des § 16 Abs 3 EStG in der Privilegierung des Aufgabegewinns (BFH v 26.05.1993, X R 101/90, BStBl II 1993, 710) und den Vorgaben für dessen Berechnung (BFH v 16.09.1966, VI 118–119/65, BStBl III 1967, 70).

 

Rn. 913

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach früherer Rspr bestand der Zweck der Regelung zum einen in der Abgrenzung des laufenden vom begünstigten Aufgabegewinn, zum anderen auch darin, zu verhindern, dass Werte des BV der Besteuerung entzogen werden (BFH v 16.03.1967, IV 72/65, BStBl III 1967, 318). Dieser sog finale Betriebsaufgabebegriff rechtfertigte es, eine Entnahme für Betriebszwecke immer dann anzunehmen, wenn WG in den Betrieb einer anderen Einkunftsart und damit einer anderen Gewinnermittlungsart (ggf unter Ausschluss der GewSt) überführt wurden (BFH v 16.03.1967, IV 72/65, BStBl III 1967, 318). Später wurde damit auch die Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven begründet, wenn WG aus e...

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