a) Ältere Rechtsprechung

 

Rn. 653

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Nach älterer, mittlerweile aufgegebener (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 300 (38. Aufl): "präzisierter") Rspr (BFH v 25.01.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458) waren Veräußerungskosten nur solche Kosten, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft standen (BFH v 27.10.1977, IV R 60/74, BStBl II 1978, 100; BFH v 06.05.1982, IV R 56/79, BStBl II 1982, 691; BFH v 12.07.1984, IV R 76/82, BStBl II 1984, 713; BFH v 26.03.1987, IV R 20/84, BStBl II 1987, 561; BFH v 26.03.1992, IV R 121/90, BStBl II 1992, 1038; BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287; BFH v 08.10.1997, XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701; FG Nbg v 03.11.1994, I 155/94, EFG 1995, 424; FG Münster v 07.11.1994, 13 K 3775/92 E, EFG 1995, 424; FG Nds v 15.05.1997, XI 258/91, EFG 1998, 271). Begründet wurde dies mit dem für § 16 Abs 2 u § 17 Abs 2 EStG geltenden Unmittelbarkeitsprinzip (FG Münster v 07.11.1994, 13 K 3775/92 E, EFG 1995, 424).

Da mit dem Kriterium der unmittelbaren sachlichen Beziehung eine innere Nähe zum Veräußerungsvorgang gemeint war, genügte nach der früheren Rspr ein nur zeitlicher Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung nicht (BFH v 26.03.1987, IV R 20/84, BStBl II 1987, 561; BFH v 26.03.1992, IV R 121/90, BStBl II 1992, 1038), wenn die Ausgaben zB die Beendigung eines bisher den laufenden Gewinn beeinflussenden Rechtsverhältnisses betrafen (BFH v 06.05.1982, IV R 56/79, BStBl II 1982, 691). Handelte es sich hingegen inhaltlich um Veräußerungskosten, waren sie ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung abziehbar (BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287).

b) Übergang

 

Rn. 654

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Diese Definition wurde schon bald als zu eng erkannt, da der Veräußerungsgewinn nicht nur durch die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehenden Kosten wie Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern gemindert wird. Nach BFH v 06.05.1982, IV R 56/79, BStBl II 1982, 691 waren auch andere Fälle einer Minderung des Veräußerungsgewinns durch wirtschaftlich eng mit der Veräußerung zusammenhängende Vorgänge denkbar, wobei dieser Zusammenhang nicht ein bloß zeitlicher sein durfte (BFH v 26.03.1992, IV R 121/90, BStBl II 1992, 1038; BFH v 18.10.2000, X R 70/97, BFH/NV 2001, 440).

c) Neuere Rechtsprechung

 

Rn. 655

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Auch weil das frühere Unterscheidungskriterium häufig mit Unsicherheiten behaftet war (BFH v 16.12.2009, IV R 22/08, BStBl II 2010, 736), stellt die neuere Rspr nicht mehr auf die – innere – sachliche Beziehung zur Betriebsveräußerung (BFH v 25.01.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458: kein aussagekräftiges Kriterium), sondern auf die Veranlassung der Kosten durch die Veräußerung ab.

 

Rn. 656

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Zur Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven sind die Buchwerte der WG, also die fortgeführten AK oder HK, abzuziehen. Dieser Zuordnung der Buchwerte – und insb der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchgewinn – zum Veräußerungsgewinn und nicht zum laufenden Gewinn liegt die Wertung zugrunde, dass der mit der Anschaffung der einzelnen WG ursprünglich verfolgte Zweck, laufende Gewinne zu erwirtschaften, durch die Veräußerung überlagert oder verdrängt wird.

In dieser Wertung des Gesetzgebers liegt auch eine Vorgabe für die Konkretisierung des Begriffs der Veräußerungskosten (BFH v 25.01.2000, VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458; BFH v 31.03.2004, X R 66/98, BStBl II 2004, 830). Nach mittlerweile gefestigter Rspr erfolgt die Abgrenzung von den laufenden BA nunmehr danach,

Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe zu dienen bestimmt sind (BFH v 06.03.2008, IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311: qualifizierte Kausalität).

Dabei kommt es nicht auf den Zusammenhang mit einer konkreten Veräußerung an, mit der Folge, dass bei deren Fehlschlagen die fruchtlosen Aufwendungen keine Veräußerungskosten wären (so aber FG BdW v 19.12.2008, 1 K 71/07, EFG 2009, 473), vielmehr genügt die Zuordnung zur Gesamtheit aller Veräußerungsvorgänge (BFH v 15.06.2016, I R 64/14, BStBl II 2017, 182); zu fehlgeschlagenen Veräußerungen s Rn 659.

 

Rn. 657

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Eine für die Ablösung einer betrieblichen Verbindlichkeit zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist daher jedenfalls dann den Veräußerungskosten zuzuordnen, wenn die Ablösung de...

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