rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlgeschlagene Veräußerungskosten eines GmbH-Anteils als nachträgliche Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Fehlgeschlagene Rechts- und Beratungskosten für die gescheiterte Veräußerung eines GmbH-Anteils sind, soweit sie nicht als Veräußerungs- bzw. Werbungskosten steuerlich zu berücksichten sind, bei einer späteren Veräußerung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1-2, § 3 Nr. 40c; HGB § 255 Abs. 1

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9.02.2007 wird der Einkommensteuerbescheid 2003, zuletzt vom 13.12.2006 geändert. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der Firma X wird auf 324.314 EUR ermäßigt. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob vergebliche Einbringungskosten des Jahres 2000 als Teil der Anschaffungskosten zu werten sind.

Der Kläger war im Streitjahr als Vertriebsleiter nicht selbstständig tätig. Am Stammkapital der Gesellschaft X, Gesellschaft für Unternehmensberatung GmbH (im folgenden X GmbH) war er mit 22,81% beteiligt. Die Gesellschafter der Firma X GmbH planten seit 1998 ihre Geschäftsanteile zu veräußern. Zu diesem Zweck wollten sie ursprünglich die Gesellschaft in eine AG umwandeln, um die Aktien über die Börse zu vertreiben. Nach dem Zusammenbruch des Marktes für die New Economy, die einen Börsengang verhinderte, wollten die Gesellschafter ihre GmbH im Jahr 2000 in die Firma Y AG gegen Gewährung von Aktien an dieser einbringen. Am 16.06.2000 wurde der entsprechende Einbringungsvertrag notariell abgeschlossen. Auf diesen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Vertrag wurde auf Veranlassung der Firma Y AG noch im selben Jahr rückabgewickelt. Im Zusammenhang mit dem geplanten Einbringungsvorgang entstanden dem Kläger Rechts- und Beratungskosten in unstreitiger Höhe von 30.727 EUR, die mangels Einbringung sich steuerrechtlich im Jahr 2000 nicht auswirkten.

Mit Vertrag vom 19.12.2003 veräußerten die Gesellschafter der Firma X GmbH ihre Anteile an die Firma Z AG. Der hierbei erzielte Gewinn ist zwischenzeitlich wie folgt unstreitig geworden:

Veräußerungserlös

3.895.000,00 EUR

Kaufpreisminderung aus Garantien

Auftrag Q GmbH & Co KG

-110.000,00 EUR

Forderung an X I / G

410.974,94 EUR

abzüglich Vergleichsvereinbarung

-125.000,00 EUR

-285.974,94 EUR

abzüglich Sondervergütung P /R

-50.000,00 EUR

abzüglich Zinsen Darlehen K

-39.177,74 EUR

Steuernachzahlung X GmbH aus Betriebsprüfung

-85.438,47 EUR

berichtigter Veräußerungserlös

3.324.408,85 EUR

Anteil Kläger

22,81%

758.297,66 EUR

Anschaffungskosten GmbH Anteile

8.539,00 EUR

Anschaffungsnebenkosten

1.135,51 EUR

Rechts- und Beratungskosten

2.486,14 EUR

Rechts- und Beratungskosten

66.780,48 EUR

-78.941,13 EUR

Gewinn

679.356,53 EUR

Zusätzlich machte der Kläger als Teil seiner Aufwendungen Rechts- und Beratungskosten des Jahres 2000, die mit der vergeblichen Einbringung in die Firma Y AG im Zusammenhang standen, geltend.

Auch diese wurden vom Beklagten ursprünglich anerkannt; der Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Erst aufgrund einer Beanstandung des Rechnungshofs änderte der Beklagte den streitigen Einkommensteuerbescheid und erkannte die insoweit entstandenen Kosten nicht mehr Gewinn mindernd an.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass die Gesellschafter der Firma X GmbH wegen Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern und wegen eines erheblichen Kapitalbedarfs der Firma X GmbH, den die Gesellschafter nicht selbst erbringen konnten, geplant hätten, die Anteile an der Gesellschaft zu veräußern. Sie hätten eine seit 1998 von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht gehabt, die sich mit dem Verkauf der Anteile im Jahr 2003 realisiert habe. Daher seien alle Rechts- und Beratungskosten, die der Veräußerung dienten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9.02.2007 den Einkommensteuerbescheid 2003, zuletzt vom 13.12.2006 zu ändern und den Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der Firma X um 30.727 EUR – unter Anwendung des Halbeinkünfteprinzips – zu ermäßigen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

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