Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung. Gewerbesteuer als Veräußerungskosten. keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5b EStG im Rahmen von § 16 Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft erzielt. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 EStG entstanden sind. Der Veräußerungsgewinn ist als Gewinn des Sonderbetriebsvermögens des veräußernden Mitunternehmers zu erfassen.

2. Veräußert ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft binnen fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft und verpflichtet er sich, die dadurch gem. § 18 Abs. 3 UmwStG ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen, handelt es sich insoweit um Veräußerungskosten, die den Veräußerungsgewinn mindern. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG steht dem nicht entgegen.

3. Ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer bei § 16 EStG kommt auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 5b EStG nicht in Betracht.

 

Normenkette

UmwStG § 18 Abs. 3 S. 3; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 5b, § 35; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2019; Aktenzeichen IV R 18/17)

 

Tenor

1. Der Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom … 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2015 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn und der Gewinnanteil des A unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns i.H.v. … EUR (anstelle von … EUR) festgestellt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dem Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil gilt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die nach § 18 Abs. 3 UmwStG entstandene Gewerbesteuer bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG im Rahmen des Verkaufs eines Mitunternehmeranteils als Veräußerungskosten abzugsfähig ist.

Am Stammkapital der mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründeten …GmbH (…GmbH) waren die Herren A und B zu gleichen Anteilen beteiligt (vgl. Dok Bl. 17). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der Handel mit ….

Mit Notarvertrag vom … des Notars … gründeten A und B die C-GmbH, deren Stammkapital (25.000 EUR) sie zu gleichen Teilen hielten (…). Zusammen mit dieser C-GmbH (in Gründung) gründeten sie am selben Tag unter der Firma … KG1 die Klägerin, deren persönlich haftende – nicht am Kapital beteiligte – Gesellschafterin die C-GmbH war; Kommanditisten waren zu gleichen Teilen A und B (….). Unternehmensgegenstand war der Handel mit …. Die Firma der Klägerin wurde noch vor Eintragung ins Handelsregister in „… KG” am …umbenannt (Dok Bl. 42).

Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom … 2012 (Dok Bl. 15 ff.) wurde das Vermögen der GmbH im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit steuerlicher Rückwirkung auf den … 2011 auf die Klägerin übertragen; als Gegenleistung wurde das Kommanditkapital bei der Klägerin um … EUR – und damit die jeweiligen Kommanditanteile von A und B um jeweils … EUR – erhöht, so dass A und B im Anschluss zu jeweils … EUR am Kapital der KG beteiligt waren (Dok Bl. 19).

A schied zum …2012 als Kommanditist aus der Klägerin aus, nachdem er seinen Mitunternehmeranteil und seine Beteiligung an der C-GmbH zu einem Kaufpreis von …Euro an S veräußert hatte (vgl. …). Die Vertragsparteien sind dort übereingekommen, dass die Gewerbesteuer, die bei dieser Veräußerung nach § 18 Abs. 3 UmwStG anfiel, von ihnen jeweils zur Hälfte getragen wird (vgl. …).

Im Rahmen ihrer Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin u.a. aus dem Verkauf des Kommanditanteils durch A in dessen Sonderbetriebsvermögen einen Veräußerungsgewinn i.H.v. … EUR, den sie wie folgt ermittelte (…):

Veräußerungserlös

x

Abzgl. Wert Mitunternehmeranteil (eingezahltes Kommanditkap.)

y

Abzgl. Veräußerungskosten (übernommene Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG)

z

Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG

E

In dem Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom … 2014 (Bl. 14 f.) wich der Beklagte insoweit von der Feststellungserklärung ab, als er den Veräußerungsgewinn mit … EUR [ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten in Form der Gewerbesteuer] berücksichtigte. Im Erläuterungstext wird begründet, dass die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig sei. Den hierg...

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