Rn. 60

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Während ein Kapitalerhöhungsbeschluss konkret durch ein Datum bestimmbar ist, ist dies bei der Frage der Reinvestition schon wesentlich unklarer. Hier stellt sich die Frage, ob ein Reinvestitionsbeschluss zum Stichtag schon genügt (wohl nicht) oder die Reinvestition schon konkret getätigt sein muss (mE Letzteres, wohl auch Stuhrmann, NJW 2006, 465 mit wohl analoger Anwendung des Wortes "rechtsverbindlich" in § 52 Abs 33a S 4 EStG aF = § 52 Abs 25 S 4 EStG).

 

Rn. 61

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

In welchem Umfang "Erlöse" (Umsatzerlöse iSd § 275 Abs 2 Nr 1 HGB?) in neue "Projekte" (was soll das genau sein?) gesteckt werden müssen, ist unklar, offenbar scheint nach dem Gesetzeswortlaut jede noch so geringe Reinvestition zu genügen; das dürfte jedoch übertrieben sein. Betreffen dürfte diese Reinvestitionsvariante insb Filmfonds.

 

Rn. 62

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Stuhrmann, NJW 2006, 465 meint auch hier, nur für neu eintretende Gesellschafter gelte diese Regelung über Reinvestitionen von Erlösen in neue Projekte. Wie sich diese Auslegung mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren lässt, ist ebenfalls (s Rn 59) unklar.

 

Rn. 63

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Da von einer "Reinvestition" gesprochen wird, wird man bspw für vor dem Stichtag gegründete Gesellschaften, die aber noch keine Entscheidung über die zu treffenden Investments getroffen haben (sog Blind Pools), diese nur dann § 15b EStG unterwerfen können, wenn die Reinvestition nach dem 10.11.2005 erfolgte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge