Rn. 57

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wird eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen, bedarf es dazu eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (zB § 55 GmbHG). Dieser Beschluss ist im HR anzumelden (zB § 57 GmbHG). Diese Anmeldung zum HR ist konstitutiv (§ 54 Abs 3 GmbHG), dh, die Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung im HR wirksam. § 52 Abs 33a S 3 EStG aF = § 52 Abs 25 S 3 EStG stellt jedoch auf den Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses, also den Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung ab.

 

Rn. 58

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Für die Frage, ob gesellschaftsvertraglich geregelte Nachschusspflichten (zB § 26 GmbHG) zu nach § 52 Abs 33a S 3 EStG aF = § 52 Abs 25 S 3 EStG gleichgestellten Aktivitäten führen, ist zu unterscheiden nach der Verwendung der Nachschüsse (s Emmerich in Scholz, GmbHG § 26 Rz 3; ohne Differenzierung für § 52 Abs 33a S 3 EStG jedoch Beck, DStR 2006, 61):

  • Die Nachschüsse werden lediglich in die Kapitalrücklage eingestellt (§ 42 Abs 2 S 3 GmbHG). Insoweit findet keine Kapitalerhöhung statt, § 52 Abs 33a S 3 EStG aF = § 52 Abs 25 S 3 EStG greift nicht ein.
  • Die Nachschüsse werden nach Einstellung in die Kapitalrücklage sofort umgewandelt in Stammkapital (§ 57dGmbHG). Hier findet eine Kapitalerhöhung iSd § 52 Abs 33a S 3 EStG aF = § 52 Abs 25 S 3 EStG statt.
 

Rn. 59

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Stuhrmann, NJW 2006, 465 meint, nur für neu eintretende Gesellschafter gelte diese Regelung über Kapitalerhöhungsbeschlüsse. Wie sich diese Auslegung mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren lässt, ist unklar.

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