Rn. 1

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zu den Einkünften aus LuF gehören nach § 14 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines luf Betriebs o Teilbetriebs o eines Anteils an einem luf BV erzielt werden. Das gilt auch für die Aufgabe eines luf Betriebs bzw luf Teilbetriebs, da die Aufgabe einer Veräußerung gleichsteht (§ 14 S 2 EStG iVm § 16 Abs 3 S 1 EStG). Die – aus heutiger Sicht nur noch deklaratorische – Vorschrift wurde erstmals in das EStG 1934 eingefügt, um – eine damals noch nicht sichergestellte Erfassung der – Veräußerungsgewinne im luf Bereich der Besteuerung zu unterwerfen (RFH v 04.12.1929, RStBl 1930, 196).

 

Rn. 2

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

§ 14 EStG entspricht sowohl hinsichtlich der zu erfassenden Besteuerungsvorgänge als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen dem für gewerbliche Veräußerungs-/Aufgabegewinne geltenden § 16 EStG, auf dessen Erläuterung insoweit verwiesen wird (s Erläut zu § 16 (Benz)). Dementsprechend wird nachfolgend nur auf die Besonderheiten der LuF eingegangen.

 

Rn. 3

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Schlussbesteuerung der betrieblichen Tätigkeit des StPfl ist unabhängig von der vordem angewandten Gewinnermittlungsart; demzufolge führt R 14 Abs 1 S 5 EStR 2012 zutreffend aus, dass auch LuF mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem § 13a EStG den bei der Veräußerung o Aufgabe des luf Betriebs (Teilbetriebs) sich ergebenden Veräußerungsgewinn iSd § 14 EStG zu versteuern haben (BFH v 03.06.1965, BStBl III 1965, 579; BFH v 23.02.1989, BStBl II 1989, 709; BFH v 20.04.1995, BStBl II 1995, 708; ausführlich dazu s Rn 211). Der Übergang zum Bestandsvergleich ist deshalb geboten, weil der zum vollen Tarif zu besteuernde laufende Gewinn vom Veräußerungsgewinn abzugrenzen ist.

 

Rn. 4

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift bezweckt, die durch die Ausübung steuerlicher Bewertungswahlrechte bei der laufenden Gewinnermittlung entstandenen stillen Reserven, aber auch die durch das Verbot der Höherbewertung entstandenen unrealisierten Gewinne beim letzten betrieblichen Vorfall, eben der Betriebsveräußerung o der Betriebsaufgabe einkommensteuerlich zu erfassen: Zielsetzung des § 14 EStG iVm §§ 16 Abs 4 u 34 EStG ist eine Milderung der Besteuerung zusammengeballter Einkünfte; die Anwendung des § 14 EStG iVm §§ 16 u 34 EStG hängt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch nicht davon ab, dass sich im Betrieb über einen längeren Zeitraum stille Reserven angesammelt haben (BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 458).

 

Rn. 5

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Über die Tatsache hinaus, dass auch Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe von luf Betrieben zu den Einkünften aus LuF gehören, kommt der Abgrenzung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns vom laufenden Gewinn noch weitreichendere Bedeutung zu (BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158), denn die Einordnung als Veräußerungsgewinn iSd § 14 EStG hat auch Folgen hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung des Gewinns (s Rn 230ff). Darüber hinaus kommen hierfür sachliche Steuerbefreiungen u besondere Vergünstigungen in Betracht (s Rn 235ff).

 

Rn. 6

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Auch beschränkt StPfl unterliegen mit ihren im Inland erzielten Gewinnen iSd § 14 EStG der StPfl (§ 49 Abs 1 Nr 1 EStG); ein Freibetrag nach § 14 EStG iVm § 16 Abs 4 EStG kommt jedoch nicht in Betracht (§ 50 Abs 1 S 3 EStG), wohl aber die Tarifbegünstigungen nach § 34 EStG.

 

Rn. 7

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Regelung in § 14 S 2 EStG, wonach der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs 1 EStG gewährt wird, ist überholt, weil der Freibetrag nach § 14a Abs 1 EStG bereits seit VZ 2000 – als Alternative zum Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG – nicht mehr zur Anwendung kommt.

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