Rn. 103

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Besteht für die Aufwendungen ein unmittelbarer betrieblicher oder beruflicher Anlass, sind sie regelmäßig auch dann vollständig abzugsfähig, wenn sie sich für die private Lebensführung als vorteilhaft erweisen. Denn in diesen Fällen stellt die unmittelbare betriebliche oder berufliche Zweckrichtung das "auslösende Moment" für die Aufwendungen dar. Die bloß reflexartige Vorteilhaftigkeit für die allg Lebensführung wird regelmäßig nur als beiläufig und unbedeutend angesehen.

 

Beispiel 1:

Der StPfl unternimmt eine Reise ins Ausland, um mit einem dort ansässigen Geschäftsfreund betriebliche Angelegenheiten zu besprechen. Unmittelbar nach den Gesprächen kehrt der StPfl zurück.

Die Aufwendungen sind vollständig abzugsfähig, weil ihnen ein unmittelbarer betrieblicher Anlass (Geschäftsreise) zugrunde liegt. Unbeachtlich ist, dass jede Auslandsreise wegen der aufgenommenen Eindrücke auch einen Vorteil für die allg Lebensführung darstellt (vgl BFH VI R 37/15, BStBl II 2017, 526; BFH VI R 42/09, BStBl II 2011, 522; BFH VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681; Tz 12 und 15 BMF BStBl I 2010, 614; genauer s Rn 164 "Reise").

 

Beispiel 2:

Der StPfl richtet wegen eines 25-jährigen Firmenjubiläums eine Feier aus. Eingeladen sind Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens und Mitarbeiter.

Die Aufwendungen beruhen auf einem unmittelbaren betrieblichen Anlass (Firmenjubiläum). Sie sind regelmäßig abzugsfähig, obwohl die mit einer solchen Feier verbundenen Ehrungen für die allg Lebensführung von (reflexhafter) Bedeutung sind (vgl BFH VI R 52/15, BFH/NV 2017, 151: Habilitationsfeier; BFH VI R 24/15, BStBl II 2016, 744: Dienstjubiläum; BFH VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831: Antrittsvorlesung, Betriebsfest; BFH VI R 52/03, BStBl II 2007, 317: Übergabe Dienstgeschäfte).

Erfolgt die Feier dagegen aus einem privaten Anlass (zB Geburtstagsfeier, anderes persönliches Ereignis), sind die Aufwendungen regelmäßig nicht abzugsfähig, weil das "auslösende Moment" in der Privatsphäre liegt (BFH VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500: Priesterjubiläum; BFH IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616: Geburtstag; BFH IV R 150/68, BStBl II 1969, 239: Geburtstag; Tz 5 und 15 BMF BStBl I 2010, 614).

Zu beachten ist, dass der Anlass der Feier nur ein erhebliches Indiz für die Zuordnung der Aufwendungen ist (BFH VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013: Geburtstag und Bestellung zum Steuerberater; BFH VI R 25/03, BStBl II 2007, 459: Gartenfest für Mitarbeiter; zum Ganzen genauer s Rn 164 "Feier").

 

Rn. 104

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Sachverhalt ist bei einem unmittelbaren betrieblichen oder beruflichen Anlass der Aufwendungen erst dann anders zu beurteilen, wenn oder soweit die Verfolgung privater Interessen trotz des betrieblichen oder beruflichen Anlasses den Schwerpunkt der Unternehmung oder Veranstaltung bildet.

 

Beispiel 1:

Der StPfl nutzt die Reise zu seinem Geschäftsfreund ins Ausland, um in dem Land anschließend Urlaub zu machen.

Unabhängig von dem primären Zweck der Reise, den Geschäftsfreund zu besuchen, verfolgt der StPfl mit dem zweiten Teil der Reise im Schwerpunkt private Interessen. Die Aufwendungen sind nach Zeitanteilen aufzuteilen und nur teilweise abzugsfähig.

 

Beispiel 2:

Der StPfl lädt zu dem 25-jährigen Firmenjubiläum auch Familienangehörige und private Freunde ein.

Soweit für einen Teil der Aufwendungen eine private Veranlassung festzustellen ist, ist eine Aufteilung der Aufwendungen (zB nach Köpfen) auch dann vorzunehmen, wenn die Feier aus einem betrieblichen Anlass stattfindet. Abgrenzbare privat veranlasste Aufwendungen sind nicht abzugsfähig.

 

Rn. 105

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Lässt sich kein unmittelbarer betrieblicher oder beruflicher Anlass für die Aufwendungen feststellen, wird die Prüfung der Veranlassungszusammenhänge schwieriger, weil sich das "auslösende Moment" nicht mehr an einem eindeutigen Zweck der Aufwendung festmachen lässt. Die betrieblichen/beruflichen oder privaten Gründe für die Aufwendungen sind dann anhand von Indizien im Wege einer wertenden Gesamtwürdigung zu ermitteln.

 

Beispiel 1:

Der StPfl ist Lehrer und unterrichtet ua das Fach Englisch. Er nimmt an einer Auslandsgruppenreise nach Großbritannien teil. Dort werden Sehenswürdigkeiten besichtigt und Vorträge zur Kultur und Geschichte Großbritanniens gehört.

Die Reise wird zwar nicht aufgrund eines unmittelbaren beruflichen Anlasses durchgeführt. Die Besichtigungen und Vorträge nützen dem StPfl aber auch im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit. Der BFH ermittelt in diesen Fällen anhand von zahlreichen Indizien das "auslösende Moment" für die Reiseaufwendungen. Von Bedeutung ist zB, ob die Reise von einer berufsfachlichen Organisation ausgerichtet wird, ob das Programm auf die betrieblichen und beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist, ob ein straff organisiertes Reiseprogramm vorliegt und ob der Teilnehmerkreis homogen ist (BFH VI R 3/11, BStBl II 2012, 416; BFH X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106; BFH VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30; BFH GrS 8/77, BStBl II 1979, 2...

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