Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen, die ein Gewerbetreibender anläßlich seines Geburtstages für die Bewirtung von Geschäftsfreunden macht, sind keine Betriebsausgaben.

 

Normenkette

EStG 1963 § 4 Abs. 4-5, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum 1963, ob Bewirtungskosten, die ein Gewerbetreibender anläßlich seines Geburtstages aufwendete, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 4 und 5, § 12 Nr. 1 EStG).

Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) betrieb einen Zeitschriftengroßhandel. Zu seinem 50. Geburtstag erschienen ohne Einladung 34 Geschäftsfreunde zur Gratulation. Der Steuerpflichtige bewirtete sie in einer Gaststätte mit einem kalten Büffet und 22 Flaschen Wein. Die Kosten beliefen sich auf 1 247,29 DM. Der Steuerpflichtige behandelte die Ausgaben als Betriebsausgaben.

Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung versagte das FA den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben, da es sich um Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehandelt habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage machte der Steuerpflichtige geltend, daß die Bewirtungskosten ausschließlich durch betriebliche Gründe veranlaßt gewesen seien. Seine Geschäftsfreunde hätten ihn nicht in der Wohnung, sondern im Geschäft aufgesucht. Er habe sie bewirten müssen, da sie zum Teil von auswärts angereist seien. Ein privater Anlaß, die Geschäftsfreunde zu bewirten, habe nicht bestanden.

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Es führte aus, daß die Aufwendungen durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlaßt worden seien. Bei der Gratulation habe es sich um eine Ehrung der Person des Steuerpflichtigen gehandelt. Die Tatsache allein, daß sich die Geschäftsfreunde wegen der bestehenden geschäftlichen Beziehungen veranlaßt gesehen hätten, den Steuerpflichtigen persönlich zu ehren, reiche nicht aus, die Gratulation als ein betriebliches Ereignis zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Geschäftspartnern im übrigen keine persönlichen Beziehungen bestanden hätten. Da die Bewirtung mit der Gratulation zusammenhänge, sei auch sie ein gesellschaftlicher Vorgang. Repräsentationsaufwendungen seien als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn sie ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten (vgl. Urteil des BFH IV 164/60 vom 16. Mai 1963, StRK, Einkommensteuergesetz, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 231). Die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung sei nach objektiven Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil IV 11/61 U vom 13. September 1962, BFH 75, 748, BStBl III 1962, 539). Die subjektive Meinung des Steuerpflichtigen sei nicht ausschlaggebend.

In der Revision rügt der Steuerpflichtige mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Rechtsanwendung. Es ergebe sich bereits aus den Akten, daß die Besucher nicht, wie das FG offenbar annehme, auch Freunde und Bekannte, sondern ausschließlich Geschäftsfreunde gewesen seien. Die Bewirtungsaufwendungen hingen nicht mit seiner besonderen gesellschaftlichen Stellung zusammen. Er sei ein schlichter Kaufmann, der seine von außerhalb angereisten Geschäftsfreunde zu einem Mittagessen eingeladen habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung liegen Betriebsausgaben (auch unangemessene Betriebsausgaben) nur dann vor, wenn die Aufwendungen ausschließlich oder doch weitaus überwiegend durch den Betrieb veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteile VI 340/62 U vom 11. Dezember 1963, BFH 78, 246, BStBl III 1964, 98; IV 36/64 U vom 18. Februar 1965, BFH 82, 88, BStBl III 1965, 279; IV 209/63 U vom 18. Februar 1965, BFH 82, 96, BStBl III 1965, 282; IV R 232/67 vom 1. August 1968; BFH 93, 152, BStBl II 1968, 713). Auf Bewirtungsspesen angewendet, ergibt dieser Grundsatz, daß nur solche Aufwendungen, die ausschließlich oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt sind, z. B. bei einer Besprechung mit Geschäftsfreunden, einem Geschäftsabschluß oder einem Firmenjubiläum, Betriebsausgaben sind. Bei ihnen kann dann nur noch geprüft werden, ob sie, da sie ihrer Art nach die Lebensführung der bewirteten Personen berühren, im Einzelfall unangemessen hoch sind.

Liegt der unmittelbare Anlaß in der persönlichen (privaten) Sphäre des Bewirtenden, ist er vor allem familiärer Art, wie dies bei einem Jubiläumsgeburtstag, einer Hochzeit oder bei der Geburt eines Kinder der Fall ist, so können die Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn und soweit sie für Geschäftsfreunde entstehen. Nehmen Geschäftsfreunde an einem in der privaten Sphäre ihres Geschäftspartners liegenden Ereignis teil, so verlagert der sie in diesem Zusammenhang Bewirtende den Anlaß aus der geschäftlichen in die gesellschaftliche Ebene. Es liegen dann Aufwendungen für die Lebensführung vor, "die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG; vgl. BFH-Urteil IV 11/61 U). Es kann dann keinen Unterschied machen, ob die der Bewirtung vorausgegangene Gratulationscour im Betriebe oder in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen stattfand. Würde man entscheidend darauf abstellen, ob die bewirteten Personen Geschäftsfreunde oder sonstige Bekannte des Steuerpflichtigen sind, so führte dies bei gemischten Gesellschaften dazu, daß Bewirtungs-Aufwendungen nach der Kopfzahl der Beteiligten in Betriebsausgaben und nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten aufzuteilen wären. Jeder familiäre Anlaß, an dem Geschäftsfreunde Anteil nähmen, würde dann dazu berechtigen, Betriebsausgaben insoweit geltend zu machen, als die Aufwendungen unmittelbar auf die Bewirtung von Geschäftsfreunden entfielen. Eine sinnvolle und praktisch durchführbare Grenzziehung wäre auf diese Weise nicht möglich. Entscheidend kann deshalb nur sein, ob der unmittelbare Anlaß für die Aufwendungen in der betrieblichen oder in der privaten Sphäre liegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68443

BStBl II 1969, 239

BFHE 1969, 496

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