ba) Allgemeines

 

Rn. 249

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung können nur als SA abgezogen werden, wenn der Vertrag, den der StPfl mit dem Anbieter abgeschlossen hat, den Anforderungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG entspricht, sog Rürup-Rente. Ob die in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist ab dem VZ 2010 nicht mehr, wie bisher, bei der Veranlagung des jeweiligen StPfl zu prüfen, sondern gemäß § 10 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG in einem eigenen Zertifizierungsverfahren für das jeweilige Altersvorsorgeprodukt, wobei die Zertifizierung für die Festsetzung der ESt Grundlagenbescheid (§ 171 Abs 10 AO) ist (hierzu s Rn 695).

bb) Zweck der Regelung

 

Rn. 250

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die strengen Anforderungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG für begünstigte kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte soll sicherstellen, dass nur solche Beiträge als SA abgezogen werden können und nachgelagert besteuert werden, die zu Ansprüchen führen, die mit den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (Risthaus, DB 2004, 1329). Dies entspricht der Systematik des AltEinkG. Der Gesetzgeber des AltEinkG unterscheidet zwischen

  • "echten Altersvorsorgeprodukten" (Produkte der ersten und zweiten Schicht) und
  • Vorsorgeformen mit Sparcharakter (Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht), die zwar auch der Altersvorsorge dienen können, aber – im Gegensatz zu Produkten der ersten und zweiten Schicht – nicht mehr als klassisches Instrument der privaten Altersvorsorge angesehen werden und daher auch nicht mehr gefördert werden sollen (BFH BStBl II 2006, 312; auch s Rn 228).

bc) Eigene Beiträge

 

Rn. 251

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Eigene Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 11). Bei Ehegatten, die gemäß § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, kommt es allerdings nicht darauf an, welcher Ehegatte die Beiträge gezahlt hat (R 10.1 EStR 2012). Bei zusammen zur ESt veranlagten Lebenspartnern gilt dies entsprechend (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 11).

Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG ein abweichender Leistungsempfänger zulässig (s Rn 254). Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der StPfl eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehe- oder Lebenspartner seinerseits eine lebenslange gleichbleibende oder steigende Leibrente iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG erhält, handelt es sich nicht um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung, sondern insgesamt um eine Altersvorsorge. Der Beitrag ist in diesen Fällen in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 40).

Zu den nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören, die iRd betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, wie rein ArbG-finanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge.

Nicht zu berücksichtigen sind allerdings steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 13).

Die Beiträge müssen nicht laufend entrichtet werden. Auch Einmalzahlungen sind iRd Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 EStG begünstigt (Risthaus, DB 2004, 1329).

bd) Kapitaldeckung

 

Rn. 252

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ferner muss die Altersversorgung gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG kapitalgedeckt sein. Beim Kapitaldeckungsverfahren wird im Gegensatz zum Umlageverfahren ein Kapitalstock angespart, während beim Umlageverfahren die von den gegenwärtigen Beitragszahlern eingenommenen Beiträge sogleich wieder – ohne Ansparung eines Kapitalstocks – an die gegenwärtigen Rentenbezieher ausgezahlt werden (H/H/R, § 10 EStG Rz 60).

be) Lebenslange Leibrente als Regelleistung

 

Rn. 253

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Altersversorgungsvertrag nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG muss für die Auszahlungsphase eine monatliche, auf das Leben des StPfl bezogene, lebenslange Leibrente vorsehen, die bei Verträgen, die bis zum 31.12.2011 abgeschlossen worden sind, nicht vor Vollendung des 60 Lebensjahres beginnen darf. Durch das AltvVerbG ist die maßgebliche Altersgrenze von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden.

Die Anhebung der Altersgrenze durch das AltvVerbG gilt für nach dem 01.01.2011 abgeschlossene Verträge. § 52 Abs 24 S 1 EStG idF AltvVerbG bestimmte, dass § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG idF AltvVerbG für Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.2012 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf. Die Regelung des § 52 Abs 24 S 1 EStG idF AltvVerbG ist durch G v 25.07.2...

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