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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10 ... / bf) Ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen

Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
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Rn. 254

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ergänzend können nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden. Diese ergänzende Absicherung ist allerdings nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des StPfl entfallen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 38). Erreicht der Beitragsanteil für die Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen 50 % des Gesamtbeitrags, können diese Beitragsanteile dann allenfalls nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG als SA berücksichtigt werden.

Eine zeitliche Befristung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ist ausschließlich im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit, wie zB Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag, nicht zu beanstanden (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 37). Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vertrag bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit anstelle oder ergänzend zu einer Rentenzahlung eine Beitragsfreistellung vorsieht (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 37).

Zu den Hinterbliebenen, die zusätzlich abgesichert werden können, gehören nur der Ehegatte des StPfl oder der Lebenspartner und Kinder, für die der StPfl Anspruch auf Kindergeld (§§ 62ff EStG) oder einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG hat. Dies gilt aber nur, wenn die Leistungen für die zusätzliche Absicherung als Leibrente erbracht werden. Der Anspruch auf Waisenrente ist dabei auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt. Der BMF beanstandet es nicht, wenn die Waise...

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