Rn. 227

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Altersbezügen und Vorsorgeaufwendungen grundlegend neu geregelt. Mit der Neuregelung ist der Gesetzgeber in weiten Teilen dem Vorschlag der vom BMF zuvor eingesetzten Rürup-Sachverständigenkommission gefolgt. Zunächst hat sich der Gesetzgeber für die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Besteuerung vergleichbarer Leistungen für das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung entschieden, um den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen. Nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung werden im Grundsatz die Altersvorsorgeaufwendungen bei den aktiv Erwerbstätigen im vollen Umfang steuermindernd zum Abzug zugelassen und dafür in der Altersphase die Leistungen, die auf den steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen, in vollem Umfang nachgelagert besteuert.

 

Rn. 228

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Überdies ist das AltEinkG auch dem sog Drei-Schichten-Modell der Rürup-Sachverständigenkommission gefolgt, wobei die einzelnen Schichten sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Nach dem Drei-Schichten-Modell ist die Altersvorsorge in drei Schichten unterteilt, und zwar in die

  • Basisversorgung
  • Zusatzversorgung
  • Kapitalanlageprodukte.

Zur ersten Schicht (Basisversorgung) gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungen, die Alterssicherung der Landwirte sowie die Beamtenversorgung. Darüber hinaus gehören zur Basisversorgung private Rentenversicherungen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG erfüllen.

Die zweite Schicht umfasst Produkte, die der Zusatzversorgung im Alter dienen, wie zB Produkte der betrieblichen Altersversorgung und die sog Riester-Rente nach §§ 10a, 79ff EStG.

Der dritten Schicht ordnet das AltEinkG Kapitalanlageprodukte zu, die auch der Altersvorsorge dienen können, wie zB Kapitallebensversicherungen und Fondssparpläne. Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht werden durch das AltEinkG – abweichend von der bisherigen Rechtslage – nicht mehr als klassisches Instrument der privaten Altersvorsorge akzeptiert und daher in der Ansparphase steuerlich nicht entlastet.

 

Rn. 229

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Systemumstellung erfolgt stufenweise über einen Zeitraum von 35 Jahren, also bis zum Jahre 2040. Diese lange Übergangsfrist soll untragbare Haushaltsrisiken vermeiden und – entsprechend den Vorgaben des BVerfG – Doppelbesteuerungen weitgehend vermeiden (BT-Drucks 15/3004, 2).

Leibrenten und andere Leistungen im Bereich der Basisversorgung werden nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG innerhalb eines Übergangszeitraums, der bis in das Jahr 2039 reicht, in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Übergangszeit bis zum Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegt im Bereich der Basisversorgung nur ein Teil der Leibrenten und anderen Leistungen der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und ist für alle Rentner eines Jahrgangs für die gesamte Rentenlaufzeit gleich hoch, sog Kohortenprinzip. Er beträgt für Rentner, die bis zum Jahr 2005 in den Ruhestand gegangen sind, 50 % des Jahresbetrags der Rente und erhöht sich für jedes spätere Jahr des Rentenbeginns bis zum Jahr 2020 um jeweils 2 % und anschließend bis zum Jahr 2040 um jeweils 1 %, vgl die in § 22 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst aa EStG enthaltene Tabelle.

Für die vollständige Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen im Bereich der Basisversorgung sieht § 10 Abs 3 S 4–6 EStG idF AltEinkG für die Kj 2005 bis 2024 eine Übergangsregelung vor, die auf das Anwachsen der Besteuerung im Bereich der Basisversorgung abgestimmt ist (BT-Drucks 15/3004, 17). Im Kj 2005 waren nach § 10 Abs 3 S 4 EStG idF AltEinkG zunächst 60 % der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Der Vomhundertsatz steigt nach § 10 Abs 3 S 6 EStG idF AltEinkG in den Folgejahren jährlich um 2 % an (2006: 62 %; 2010: 70 %; 2024 98 %). Im Jahr 2025 wird somit der vollständige steuerliche Abzug der zu berücksichtigenden Aufwendungen erreicht sein.

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