Rz. 46

[Autor/Stand] Unterschiedliche Steuermesszahlen zwischen unbebauten Wohngrundstücken (0,36 Promille) und bebauten Nichtwohngrundstücken (0,72 Promille) sind dann eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, wenn der Grundsteuerwert, der für bebaute Wohngrundstücke und für bebaute Nichtwohngrundstücke ermittelt wird, als wesentlich gleich anzusehen ist.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Der Grundsteuerwert wird für unbebaute Grundstücke anhand des Bodenrichtwerts oder eines Vergleichwerts (§ 247 BewG Rz. 14) und für bebaute Nichtwohngrundstücke anhand eines vereinfachten Sachwertverfahrens (§ 250 Abs. 3, § 251, §§ 258260 BewG) ermittelt (Rz. 67). Es werden also jeweils unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe herangezogen. In der Gesetzesbegründung wird die Heranziehung der Bodenrichtwerte für unbebaute Grundstücke damit begründet, dass sie sich sowohl bei Grundbesitzbewertung auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch anlässlich ertragssteuerrechtlicher Wertermittlungsanlässe (wie z.B. der Kaufpreisaufteilung) in langjähriger Praxis bewährt habe[3]. Bodenrichtwerte werden in der Gesetzesbegründung daher zu Recht als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode angesehen, die der Vereinfachung der Grundsteuerwertermittlung dient[4]. Zur Heranziehung des (vereinfachten) Sachwertverfahren bei Nichtwohngrundstücken siehe Rz. 34.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Geht man davon aus, dass die Auswahl der jeweiligen Bewertungsmaßstäbe prinzipiell dazu geeignet ist, den für die Grundsteuer gewählten Belastungsgrund (Erfassung der objektiven Leistungsfähigkeit aus dem Innehaben von Grundvermögen [im Sinne eines Sollertrags]) realitätsgerecht zu erfassen, folgt daraus im Grundsatz auch, dass insoweit dieselben Steuermesszahlen zugrunde zu legen sind (dazu bereits Rz. 34). Daraus folgt zugleich, dass eine verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung entsteht, wenn für Grundsteuerwerte unterschiedliche Steuermesszahlen zugrunde gelegt werden, wie dies bei der hier betrachteten Vergleichsgruppe zwischen den unbebauten Grundstücken (0,36 Promille) und den bebauten Nichtwohngrundstücken (0,72 Promille) der Fall ist.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Eine Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht mit der in der Gesetzesbegründung (Änderungsantrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, dazu Rz. 19)[7] angestellten Erwägung verneinen, dass unbebaute Grundstücke – insb. im Vergleich zu geschäftlich genutzten Grundstücken – Infrastrukturleistungen einer Gemeinde in einem deutlich geringeren Maß in Anspruch nehmen bzw. erforderlich machen (Rz. 19). Maßgeblich für die Feststellung einer Ungleichbehandlung ist allein der gewählte Belastungsgrund, hier also Erfassung der objektiven Leistungsfähigkeit aus dem Innehaben von Grundvermögen (im Sinne eines Sollertrags). Hier bildet bereits der jeweilige Grundsteuerwert den maßgeblichen Vergleichsmaßstab. Eine unterschiedliche Belastung der gemeindlichen Infrastruktur wäre dagegen nur dann zulässiger Vergleichsmaßstab, wenn die Sächsische Grundsteuer als Belastungsgrund anstatt das Leistungsfähigkeits- das Äquivalenzprinzip zugrunde gelegt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Bei der Begünstigung der unbebauten Grundstücke handelt es sich auch nicht um eine bloße Bagatelle. Nach den Berechnungen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen[8] beträgt der Anteil der unbebauten Grundstücke am Gesamtmessbetragsvolumen der Grundsteuer ca. 4 Prozent.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Förderziel: Mit der Begünstigung der unbebauten Grundstücke sollen gleich mehrere Ziele verfolgt werden (Rz. 19), wobei sich bei den einzelnen Zielen die Frage stellt, ob sie der Förderung des Gemeinwohls dienen. Soweit dabei darauf abgestellt wird, dass die Lebens- und Luftqualität sowohl im innerstädtischen als auch im ländlichen Bereich verbessert werden soll, z.B. durch die Nutzung als Grün- bzw. Freiflächen oder für Gemeinschaftsgärten (Rz. 19), handelt es sich um solche Gemeinwohlziele. Das Gleiche gilt, soweit negative Folgewirkungen, die durch Flächenversiegelung entstehen können, entgegengewirkt werden soll bzw. diese abgemildert werden sollen (Rz. 19). Die aufgezeigten Förderziele sind auch mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet, weil sie in der Gesetzesbegründung (Änderungsantrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, dazu Rz. 19)[11] und damit unter Heranziehung einer historisch-genetischen Auslegung klar erkennbar sind.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Der Annahme, dass insoweit legitime Förderziele vorliegen, steht nicht entgegen, dass bereits § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG vorsieht, dass die Grundsteuer zu erlassen ist (kein Ermessen), für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten i.d.R. den Rohertrag übersteigen. Entscheidend ist allein, dass Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Nr. 7, Art. 125b Abs. 3 GG den Ländern eine Abweichungsbefugni...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge