(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. |
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; |
2. |
die Staatsangehörigkeit im Bunde; |
3. |
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; |
4. |
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; |
5a. |
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; |
6. |
den Luftverkehr; |
7. |
das Postwesen und die Telekommunikation; |
8. |
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; |
9. |
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; |
11. |
die Statistik für Bundeszwecke; |
12. |
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; |
13. |
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; |
14. |
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. |
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
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