Rz. 385

[Autor/Stand] § 13 Abs. 3 Satz 1 definiert identisch mit der Bundesrecht (§ 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG) wann ein Grundstück als baureif anzusehen ist:

  • Es muss sich um ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG handeln.
  • Es muss nach Lage, Form und Größe und dem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können.
 

Rz. 386

[Autor/Stand] Was ein unbebautes Grundstück ist, richtet sich – wie im Bundesrecht – dabei ausdrücklich nach § 246 BewG. Demzufolge kann die die Grundsteuer C nicht mehr greifen, sobald ein benutzbares Gebäude auf dem Grundstück steht (§ 246 Abs. 1 BewG). Auf eine angemessene bauliche Ausnutzung des Grundstücks kommt es nicht an. Auch wenn die vorhandenen Gebäude(flächen) nach § 5 Abs. 5 HGrStG bei der Ermittlung der Flächenbeträge außer Ansatz bleiben, macht dies ein Grundstück nicht zu einem unbebauten (Rz. 278).

 

Rz. 387

[Autor/Stand] Ein Grundstück, das gerade bebaut wird, verliert seine Eigenschaft als unbebautes Grundstück erst mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes (§ 246 Abs. 1 Satz 2 BewG). Gleichzeitig ist es während der Bauphase weiterhin sofort bebaubar. Es könnte daher während es im Bau befindlich ist, noch der Grundsteuer C unterliegen. Dies deckt sich nicht mit der Regelungsintention der Grundsteuer C, einen Bebauungsanreiz zu setzen, denn wenn die Bebauung bereits begonnen hat, ist ein solcher Anreiz nicht mehr nötig. Daher wäre es vertretbar, diese Fälle mittels einer teleologischen Reduktion auszusortieren.[4]

 

Rz. 388

[Autor/Stand] Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 (entspricht § 25 Abs. 5 Satz 3 GrStG) ist es unbeachtlich, wenn eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, einer sofortigen Bebauung entgegenstehen. Dabei dürfte das "sowie" als "oder" zu auszulegen sein, denn es wäre nicht nachzuvollziehen, warum das kumulative Vorliegen der beiden Bebauungshindernisse unbeachtlich sein sollte, wenn eines der Hindernisse allein, hingegen zu einer Verneinung der Baureife führte.

 

Rz. 389

[Autor/Stand] Nicht anzuwenden ist die zum Teil abweichende Definition in § 73 BewG. Sie gilt ausschließlich bei der Einheitsbewertung.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[4] Vogelpoth, DStR 2020, 1026.
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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