a) Vorbemerkungen

 

Rz. 404

[Autor/Stand] Die Landesfinanzbehörden setzen im Wege der Veranlagung mit dem Steuermessbetrag die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer fest (§ 2 Abs. 5, §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO, vgl. Rz. 476). Die Bemessungsgrundlage gilt auch für die Grundsteuer C, denn bei ihr handelt es sich letztlich (nur) um einen gesonderten Hebesatz, der bei bestimmten Grundstücken anstelle des normalen Hebesatzes zur Anwendung kommt.

 

Rz. 405

[Autor/Stand] Alle Entscheidungen und Festlegungen bezüglich des gesonderten Hebesatzes sind ausschließlich auf Ebene der Gemeinde zu treffen (Rz. 483). Die Landesfinanzbehörden wirken hier nicht (mehr) mit.

 

Rz. 406

[Autor/Stand] Im Landesrecht ist anders als im Bundesrecht durch das Finanzamt keine Feststellung über die Grundstücksart zu treffen (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG), also auch nicht darüber ob es sich überhaupt um ein unbebautes Grundstück, das potenziell unter die Grundsteuer C fallen könnte, handelt. Allerdings umfasst der bundeseinheitliche Datensatz[4] für die Messbetragsmitteilung an die Kommunen (§ 184 Abs. 3 AO, vgl. Rz. 479) auch die "Art der wirtschaftlichen Einheit". Beim Grundvermögen in Hessen wird auf diesem Weg den Gemeinden mitgeteilt, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt.

 

Rz. 407

[Autor/Stand] § 13 HGrStG macht den Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer mit dem besonderen Hebesatz (Grundsteuer C) umfassende materiell-rechtliche Vorgaben. Verfahrensvorgaben finden sich hingegen kaum. Bei der bundesgesetzlichen Regelung ist dies nachvollziehbar, denn die Kommunen sind staatsorganisatorisch Teil der Länder. Der Bundesgesetzgeber darf in die Organisationshoheit der Länder nicht eingreifen. Zudem sind die kommunalrechtlichen Regelungen in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich, auch dieser gegebenen Heterogenität hätte eine bundesrechtliche Regelung kaum Rechnung tragen können. Der hessische Landesgesetzgeber hätte allerdings Verfahrensvorschriften erlassen können. Darauf hat er verzichtet. Damit kommen bei der Grundsteuer C die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gemeindeorganen (§ 9 HGO) zur Anwendung.

b) Verfahren zur Festsetzung des gesonderten Hebesatzes

 

Rz. 408

[Autor/Stand] Ein mit dem hessischen Kommunalrecht in Einklang stehender Weg zur Festsetzung des Grundsteuer C-Hebesatzes könnte wie folgt aussehen:

Die Gemeinde beschließt die Festsetzung des gesonderten Hebesatzes oder – falls eine Staffelung nach der Dauer der Baureife erfolgen soll – der gesonderten Hebesätze in der Haushaltssatzung (§ 94 Abs. 2 Nr. 3 HGO). Die Vorgaben zur Höchstgrenze für den Hebesatz (§ 13 Abs. 6 Satz 1 HGrStG) hat sie dabei zu berücksichtigen. Wegen des für die Haushaltssatzung geltenden Grundsatzes der Jährlichkeit beschließt die Gemeinde auch jährlich über den Grundsteuer C-Hebesatz. Der Beschluss hat zwingend durch die Gemeindevertretung zu erfolgen (§§ 50 Abs. 1 Satz 3, 51 Nr. 7 HGO).

 

Rz. 409

[Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen und formellen Besonderheiten zur Grundsteuer C kann die Gemeinde in einer separaten Satzung (z.B. "Ausgestaltungsatzung zur Grundsteuer C") regeln. Hier könnten z.B. die Zeitabstände für die Staffelung nach der Dauer der Baureife (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HGrStG), die räumliche Beschränkung auf einen Teil des Gemeindegebiets (§ 13 Abs. 4 HGrStG) oder auch eine Karenzzeit (§ 13 Abs. 6 Satz 2 HGrStG) Eingang finden.

 

Rz. 410

[Autor/Stand] In einem Anhang zur Ausgestaltungssatzung könnte die Begründung für die Festlegung des Gemeindegebiets, in dem die städtebaulichen Gründe vorliegen, erfolgen (§ 13 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 HGrStG). Auch der kartenmäßige Nachweis des maßgeblichen Gemeindegebiets (§ 13 Abs. 5 Satz 1 HGrStG) könnte Teil eines solchen Anhangs werden. Dies würde die vom Gesetzeswortlaut geforderte öffentliche Bekanntgabe des Gemeindegebiets, in dem die Grundsteuer C gelten soll (§ 13 Abs. 5 Satz 1 HGrStG), gewährleisten. Im Hinblick auf den kartenmäßigen Nachweis dürfte aber auch eine Bekanntmachung durch Auslegung ausreichend sein, denn der Möglichkeit in den Bekanntmachungsorganen Karten abzubilden, sind Grenzen gesetzt. In diesem Fall sollte aber in der Ausgestaltungssatzung oder zumindest in ihrem Anhang ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bekanntmachung durch Auslegung erfolgen.

 

Rz. 411

[Autor/Stand] Denkbar wäre es auch, dass eine Gemeinde auf eine gesonderte Ausgestaltungssatzung verzichtet und die entsprechenden Festlegungen direkt in der Haushaltssatzung trifft.

c) Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer

 

Rz. 412

[Autor/Stand] Damit auf den vom Finanzamt für ein bestimmtes Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der per Satzung geregelte Grundsteuer C-Hebesatz angewendet werden darf, müssen bestimmte grundstücksbezogene Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vorliegen eines unbebauten Grundstücks i.S.d. § 246 BewG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HGrStG), beurteilt nach den (zu erwartenden) Verhältnissen zu Beginn de...

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