(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
2. |
des Höchstbetrages der Liquiditätskredite[1], |
3. |
der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, |
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie auf das Haushaltssicherungskonzept [4]und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) 1Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. 2Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
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