Rz. 148

[Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG beträgt die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 Euro je Quadratmeter. Was als Fläche des Grund und Bodens gilt, ist zwar gesetzlich nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Die Abrundungsregel auf volle Quadratmeter nach § 2 Abs. 5 HmbGrStG ist zu beachten (vgl. Rz. 139).

 

Rz. 149

[Autor/Stand] In § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HmbGrStG werden Anpassungen der Äquivalenzzahl bzw. des Äquivalenzbetrags (des Grundsteuerwerts) für den Grund und Boden zur Berücksichtigung übergroßer Grundstücke geregelt. Für eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens hielt es der Hamburgische Gesetzgeber für erforderlich, eine Anpassung der Äquivalenzzahl bei großen Flächen vorzunehmen. Eine lineare Fortschreibung der Äquivalenzzahl würde demnach zu einem Missverhältnis zwischen der Inanspruchnahme öffentlicher Infrastruktur und Kostenanlastung gegenüber der Grundstückseigentümerin beziehungsweise dem Grundstückseigentümer führen. Deshalb wurden bei hohen Erheblichkeitsschwellen teils Kürzungen der anzusetzenden Äquivalenzzahl beziehungsweise des anzusetzenden Äquivalenzbetrags (des Grundsteuerwerts) für Grund und Boden normiert.

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbGrStG erfolgt eine Begrenzung im Fall übergroßer Wohngrundstücke. Überschreitet die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache der Fläche des Gebäudes, wird der Berechnung für den darüber hinausgehenden Teil des Grund und Bodens eine Äquivalenzzahl von 50 Prozent, das heißt von 0,02 Euro je Quadratmeter zugrunde gelegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Gebäude mindestens zu 90 Prozent der Wohnnutzung dienen und kein Fall nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz HmbGrStG vorliegt. Die Anpassung der Äquivalenzzahl kommt aufgrund der o.g. Voraussetzungen nur bei bebauten Grundstücken in Betracht.

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 Prozent nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag nach Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 HmbGrStG für die gesamte 10.000 Quadratmeter übersteigende Fläche unter Berücksichtigung einer degressiven Formel (Wurzelfunktion, da der Exponent kleiner 1 ist) ermittelt:

(übersteigende Grund- und Bodenfläche × 0,04 Euro/m2)0,7

Bei besonders flächenextensiven Grundstücken soll dadurch typisierend berücksichtigt werden, dass die potenzielle Inanspruchnahme an der öffentlichen Infrastruktur in diesen Fällen nicht linear mit der Grundstücksgröße zunimmt, sondern ab einem gewissen Grad im Verhältnis abnimmt. Auf eine Nutzung der Gebäudeflächen zu Wohnzwecken kommt es hier nicht an.

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Kommt es zu Fallgestaltungen, in denen sowohl § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als auch Nr. 2 HmbGrStG tatbestandlich vorliegen, stehen die Begrenzungen in einem Rangverhältnis und sind wie folgt zu kombinieren:[6]

  • Bis zum Zehnfachen der Wohnfläche ist die Äquivalenzzahl gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 HmbGrSG stets voll anzusetzen.

    Übersteigt das Zehnfache der Wohnfläche 10.000 Quadratmeter, ist für die über das Zehnfache der Wohnfläche hinausgehende Fläche des Grund und Bodens die reduzierte Äquivalenzzahl § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 HmbGrStG von (0,04 Euro/m2)0,7 anzuwenden.

  • Übersteigt dagegen das Zehnfache der Wohnfläche 10.000 Quadratmeter nicht, wird für den das Zehnfache der Wohnfläche übersteigenden Grund und Boden bis 10.000 Quadratmeter die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbGrStG reduzierte Äquivalenzzahl von 50 Prozent (0,02 Euro/m2) angesetzt. Für die über 10.000 Quadratmeter hinausgehende Fläche des Grund und Bodens ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbs. 1 HmbGrStG anzuwenden. Dieses Verhältnis kommt durch das Wort "soweit" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbGrStG zum Ausdruck.

In der Praxis dürften diese Anpassungsregelungen den Grundstückseigentümern – insb. mit Blick auf die Wurzelfunktion – m.E. nur schwer nur erklären sein. Das Ziel des Hamburgischen Gesetzgebers, "die Grundsteuer nunmehr durch ein einfach zu administrierendes und nachvollziehbares Grundsteuergesetz"[7] zu modernisieren, wird hierdurch m.E. zumindest teilweise konterkariert.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Durch den Expontenten von 0,7 können sich bei der Berechnung mehrere Nachkommastellen ergeben. Der Äquivalenzbetrag (Grundsteuerwert) des Grund und Bodens ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 HmbGrStG auf eine Nachkommastelle nach unten abzurunden (vgl. Rz. 89).

 

Rz. 154– 156

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[6] Vgl. mit Rechenbeispielen die. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583, § 3 Abs. 2 [im Entwurf wurde die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden anders als im endgültigen Gesetz in Abs. 2 geregelt] HmbGrStG, 14 f.
[7] Vgl. G...

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