Rz. 89

[Autor/Stand] In § 1 Abs. 3 HmbGrStG ist die Ermittlung der Grundsteuerwerte für den Grund- und Boden sowie für Wohn- und Nutzflächen der Gebäude geregelt. Der Grundsteuerwert für den Grund und Boden ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG der Äquivalenzbetrag, der sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 1 HmbGrStG von grundsätzlich 0,04 Euro je Quadratmeter ergibt. Bei besonders großen Grundstücken ist unter bestimmten Voraussetzungen die Äquivalenzzahl zu mindern bzw. der Äquivalenzbetrag anzupassen (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 3 Abs. 1 HmbGrStG). Der Grundsteuerwert wird auf eine Nachkommastelle nach unten abgerundet. Die Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen der aufstehenden Gebäude sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG die Äquivalenzbeträge, die sich durch eine Multiplikation der maßgeblichen Gebäudeflächen nach § 2 HmbGrStG mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 2 HmbGrStG von 0,50 Euro je Quadratmeter ergeben. Die maßgeblichen Flächen ergeben sich aus § 2 HmbGrStG.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Die Ermittlung und Feststellung des Grundsteuerwerts ist der erste Schritt des dreistufigen Verfahrens zur Ermittlung der Grundsteuer. Der Grundsteuerwert bildet die Berechnungsgrundlage für den Grundsteuermessbetrag nach § 1 Abs. 2 HmbGrStG, welcher Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Da das Wohnlagemodell auf dem Bayerischen Flächenmodell aufbaut, entspricht die Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem Wohnlagemodell im Wesentlichen der Ermittlung der Äquivalenzbeträge im Flächenmodell. Mit diesem Ansatz zur Ermittlung des Grundsteuerwerts weicht Hamburg sehr deutlich vom Bundesmodell ab. Das wertabhängig ausgestaltete Bewertungssystem des Bundesmodells wurde nicht übernommen. Darüber hinaus erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Wohnlagemodell unabhängig von der Grundstücksart immer nach demselben Rechenweg, während im Bundesmodell bei bebauten Grundstücken zwischen dem Einheitswertverfahren (Wohngrundstücke) und dem Sachwertverfahren (Nichtwohngrundstücke) zu unterscheiden ist. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Grundstücksarten innerhalb der Gruppe der bebauten Grundstücke ist für das Wohnlagemodell somit obsolet und entfällt deshalb im Anwendungsbereich des HmbGrStG.[4]

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens als Steuerlastverteilungsmaßstab gilt das Äquivalenzprinzip. Die von der Kommune bereitgestellten öffentlichen Leistungen und Güter werden von den Grundstückseigentümern in der privaten und/oder betrieblichen Sphäre in Anspruch genommen (Gruppenäquivalenz). Ziel des Hamburgischen Gesetzgebers ist nach der Gesetzesbegründung[6] bei dieser Berechnungsmethode die relationsgerechte Weitergabe der Kosten für diese örtlich bereitgestellten öffentlichen Güter auf die Nutznießer dieser Leistungen. Der Hamburgische Gesetzgeber sah hierfür die Größe des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude als geeigneten Maßstab an. Das Belastungsziel sei daher der Äquivalenzbetrag. Die Begriffe "Grundsteuerwert" und "Äquivalenzbetrag" stehen im Wohnlagemodell nebeneinander, meinen m.E. aber dasselbe.[7]

 

Rz. 93– 95

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[4] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583, § 1 Abs. 3 HmbGrStG, 12.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[6] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583, § 1 Abs. 3 HmbGrStG, 12.
[7] Vgl. Änderungsantrag, Drucks. 22/5460, 6, Ziff. 3.1 zu § 1 Abs. 2. und Abs. 3.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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