Bei den Erträgen handelt es sich im Zeitpunkt des Zuflusses[1], also mit Übergang der Verfügungsmacht (Übertragung der Coins), i. d. R. um sonstige Erträge gem. § 22 Nr. 3 EStG.[2] Dies entspricht der vom BMF in seinem Schreiben vom 10.5.2022 vertretenen Auffassung.[3] Anders als in diesem BMF-Schreiben angenommen[4], muss u. E. aber wie beim Mining[5] zwischen dem Erhalt der sog Block-Reward /Staking Reward[6] (kein § 22 Nr. 3 EStG) und dem Erhalt der Transaktionsgebühr (§ 22 Nr. 3 EStG anwendbar[7]) unterschieden werden.[8]

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Steuerpflicht ist der Zufluss auf der Wallet des Steuerpflichtigen. Insbesondere beim Staking ist oft unklar, wann der Zeitpunkt des Zugangs ist. Sofern ein manueller Abruf der verdienten Einheiten über einen sog. Claim-Button erforderlich ist, dürfte ein steuerlicher Zufluss anzunehmen sein, da dies der User selbst in der Hand hat.[9] Sind die verdienten Einheiten allerdings zwingend für eine bestimmte Zeit gesperrt (gelocked), so liegt u. E. so lange kein Zufluss vor.[10]

Die jährliche Freigrenze für sämtliche Erträge nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG beträgt 256 EUR.

 
Hinweis

Steuerschuld trotz Kursverlust

Wenn der Kurs der Kryptowährung nach dem Zufluss beim Steuerpflichtigen[11] und vor der Steuerfestsetzung, die oft erst Jahre später erfolgt, fällt, kann dies Steuerzahlungen ohne entsprechende Liquidität auslösen. Ggf. sollten Mandanten den Teil der Erträge, der zur Steuerzahlung benötigt wird, rechtzeitig in Euro "auscashen" oder in StableCoins anlegen.[12]

In Internetforen wird gelegentlich vertreten, dass es sich bei der im Rahmen des Lendings zufließenden Vergütung um Einkünfte aus Kapitalvermögen[13] handelt. Das würde aber voraussetzen, dass Erträge aus einer sonstigen Kapitalforderung vorliegen. Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist "jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs".[14] Der Kapitalforderung muss demzufolge ein gesetzliches Zahlungsmittel zugrunde liegen.[15] Kryptowährungen erfüllten diese Voraussetzungen in den vergangenen Veranlagungszeiträumen aber i. d. R. (noch) nicht. Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG lagen mithin nicht vor.[16]

 
Hinweis

Lending-Erträge als Kapitaleinkünfte bei Fremdwährung

Sofern Lending-Erträge (das gilt u. E. nicht bei Erträgen aus Staking, Minting oder als Masternode) aus der Hingabe eines Coins entstehen, welcher in einem anderen Land als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert wird und mithin – je nach Rechtsauffassung – steuerlich als Fremdwährung zu qualifizieren ist[17], stellen die Erträge aus dem Lending dieser Coins Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG dar.

Falls ein Bezug von Coins unter § 22 Nr. 3 EStG fällt, sind diese Coins nach der hier vertretenen Auffassung[18] als angeschafft nach § 23 EStG zu qualifizieren.

 
Hinweis

Gestaltungsmöglichkeiten beim Lending[19]

Sofern Coins, deren Jahresfrist nach § 23 EStG bereits abgelaufen ist, für Lending, Staking, Yield Farming, Minting oder als Masternode eingesetzt werden sollen, kann es sich anbieten, diese vorher steuerneutral zu veräußern und Coins der gleichen Art neu zu erwerben und mit diesen neuen Coins am Lending etc. teilzunehmen. Für diese Coins läuft dann eine neue – und damit im Ergebnis zu den alten Coins verlängerte – Frist.

[2] Heuel/Matthey, EStB 2018 S. 263, 266; Brinkmann, in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 43; Reiter/Nolte, BB 2018 S. 1179, 1182.
[6] Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 14
[7] A.A. Brinkmann, in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 35.
[8] So auch Steger, Bitcoin und andere Kryptowährungen (currency token), S. 158.
[9] Lohmar/Jeuckens, DStR 2022 S. 1833, 1837.
[10] So auch Lohmar/Jeuckens, DStR 2022 S. 1833, 1837.
[12] Zu etwaigen Billigkeitsmaßnahmen s. Abschnitt 2.2.2.9 und Abschnitt 3.3.
[14] Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 159. EL Oktober 2021, § 20, Rn. 308; Levedag, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 20, Rn. 115.
[15] Schmidt, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, Beck`scher Online-Kommentar EStG, 11. Edition 1.10.2021, § 20, Rn. 1004.
[16] Heuel/Matthey, EStB 2018 S. 263, 266; Brinkmann, in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13 Rn. 44; Fromm/Hay, Beck.digitax 2023 S. 2.
[19] Steger, Bitcoin und andere Kryptowährungen (currency token), S. 126.

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