Erträge aus dem Mining stellen nach dem BMF-Schreiben vom 10.5.2022 Einkünfte aus "sonstigen Leistungen" nach § 22 Nr. 3 EStG dar, sofern sie keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können.[1] Nach Auffassung des BMF ist nicht zwischen den im Wege des Mining erlangten Einheiten (sog. Block-Reward) einer virtuellen Währung und den Transaktionsgebühren zu unterscheiden.[2] Das BMF unterstellt im Ergebnis den Erhalt eines Entgelts für das zur Verfügung stellen von Rechnerleistung.[3]

Zwar soll § 22 Nr. 3 EStG "das System der Einkunftsarten "schließen, allerdings ist es gegenüber anderen Einkunftsarten subsidiär.[4] Eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist "jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst".[5] U. E. ist daher – entgegen der Auffassung des BMF[6] – zu unterscheiden zwischen der Verifikation von Transaktionen und dem Mining zum Erhalt eines sog. Block-Reward selbst.[7]

  • Beim Mining zum Erhalt neu geschaffener virtueller Währungen (sog. Block-Reward[8]) liegen u. E. die Voraussetzungen von § 22 Nr. 3 EStG nicht vor.[9] So erhält nur derjenige "neue" Coins als eine Art Prämie, welcher die Aufgabe als Schnellster löst. Maßgeblich ist somit der Zufall in Kombination mit dem Umfang der eingesetzten Rechnerleistung, nicht hingegen Geschicklichkeit.[10] Es fehlt mithin an einer Gegenleistung eines bestimmten Dritten, da diese Prämie weder von anderen Wettbewerbsteilnehmern noch von einer zentralen Stelle zugeteilt wird.
  • Bei der Verifizierung von Transaktionen, also bei der Bestätigung ihrer Richtigkeit, erhält der Miner von einer anderen, unbekannten Person ein Entgelt als Gegenleistung (sog. Fee). Dieser Vorgang ist nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, da es sich um einen Vermögensvorteil gem. § 8 Abs. 1 EStG handelt.[11] Die mit der Verifizierung im Zusammenhang stehenden Kosten wie z. B. Stromkosten, Anschaffung von Hardware etc. sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbar. Hinsichtlich der Einkünfte besteht eine Freigrenze von bis zu 256 EUR pro Kalenderjahr.[12]
[1] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 668, Rn. 45; so auch die Bundesregierung auf Nachfrage der Bundestagsabgeordneten Paus am 29.12.2017; BT-Drs. 19/370 v. 5.1.2018, S. 21 f.
[2] So auch Trappen/Wehe, PStR 2022 S. 80.
[4] S. Kulosa/Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 22, Rn. 130, 131.
[7] So auch Pinkernell, Ubg 2015 S. 19, 22; Altweger, Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 16.2, Rn. 33; Steger, Bitcoin und andere Kryptowährungen (currency token), S. 47.
[8] Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 12, 65.
[9] Heuel/Matthey, NWB 2018 S. 1037, 1054; vgl. auch zur Thematik: Brinkmann, in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, Kap. 13 Rn. 30; Altweger, Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 16.2, Rn. 33; Sanning, FR 2022 S. 244, 247; so auch im Ergebnis Schaden/Wagner/Zawodsky, StuW 2022 S. 151, 162; Kranz, SAM 2022 S. 71, 74; a. A. Tappen, PStR 2022 S. 80, 85. Kritisch Lohmar/Jeuckens, DStR 2022 S. 1833, 1837.
[10] So auch Reiter/Nolte, BB 2018 S. 1179, 1181.
[11] Heuel/Matthey, NWB 2018 S. 1037, 1054; a. A. Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 29, 66 mit der Begründung, dass es auch bei der Verifizierung von Transaktionen das Zufallselement der Leistung als Gepräge gibt.

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