Die vorstehenden Ausführungen zum Mining gelten auch dann, wenn sich mehrere Miner in einem Pool-Mining oder zum Cloud-Mining zusammenschließen und anteilig ihren Beitrag an der Gesamtrechnerleistung erbringen.[1]
Beim Pool-Mining erfolgt eine Bündelung der jeweiligen Rechnerkapazitäten mehrerer Teilnehmer über einen zentralen Dienstleister. Beim Cloud-Mininig[2] erfolgt der Hardwareeinsatz durch den Erwerb einer gewissen Rechenleistung eines entsprechenden Anbieters. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Eine Mitunternehmerschaft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn den Betreiberinnen und Betreibern des Mining-Pools von einzelnen Minern lediglich Rechnerleistung gegen Entgelt im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Ein Staking-Pool im PoS[3] stellt regelmäßig keine Mitunternehmerschaft dar.[4] Wie beim "privaten" Mining ist jedoch auch denkbar, dass es sich lediglich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[5] handelt.[6]
Praxisproblem der steuerlichen Erfassung
Es stellt sich allerdings die Frage, wie eine solche Mitunternehmerschaft steuerlich erfasst werden soll, da die Akteure i. d. R. nicht identifizierbar sind, sondern anonym agieren und der Nutzerkreis zudem einer stetig hohen Fluktuation unterliegt.[7]
s. zum Pool-Mining und zum Cloud-Mining Heuel/Matthey, EStB 2018 S. 300, 306 f.; Richter/Augel, FR 2017 S. 937, 947 und zum Pool-Mining.
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