Rz. 10

[Autor/Stand] Wird die Anhörung unterlassen, bleibt nach überw. Ansicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids hiervon unberührt[2]. Dies wird aus § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG, § 125 Abs. 3 Nr. 4 AO hergeleitet (Nichtbeteiligung einer Behörde, zu denen auch die Berufskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes). Die Beteiligung könne nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG, § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Nach Tormöhlen[3] besteht dagegen ein Prozesshindernis im Bußgeldverfahren, solange die Berufskammer nicht beteiligt wird; dieser Mangel könne nach Einspruch im gerichtlichen Verfahren gerügt werden. Der Verstoß mache jedoch den erlassenen Bescheid nicht unwirksam und könne geheilt werden.

Allerdings sollte hier nach zutreffender Ansicht eine Grenze für die Nachholung bis zur Entscheidung über den Bußgeldbescheid im Zwischenverfahren gezogen werden, will man die Vorschrift des § 411 AO nicht für völlig obsolet halten[4].

Die Einleitung oder Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die FinB kann selbstverständlich ohne vorherige Anhörung der Berufskammer erfolgen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Fühlt sich der Berufsangehörige durch die Nichtbeteiligung der Standesorganisation oder durch die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme in seinen Rechten verletzt, kann er diesen Ermessens- bzw. Verfahrensverstoß nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren geltend machen (s. dazu § 410 Rz. 81 ff.)[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[3] Tormöhlen in HHSp., § 411 AO Rz. 21, 22; ebenso Bach in ERST, § 411 AO Rz. 9.
[4] Vgl. Bach in ERST, § 411 AO Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[6] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 411 AO Rz. 23.

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