Schrifttum:

Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren (Teil II), wistra 1991, 294; Johnigk, Anm. zu OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.1987 – 1 VAs 53/87, NStZ 1988, 187; Weyand, Mitteilungen in Strafsachen und Steuergeheimnis, NStZ 1987, 399; Weyand, Anhörungs- und Mitteilungspflichten der Finanzbehörde bei berufswidrigem Verhalten steuerlicher Berater, INF 1990, 241; Weyand, Die neue "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen", INF 1998, 458; Weyand in Schwarz, § 411 AO Rz. 9.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe bedeutsam ist die Regelung in Nr. 23, 24 und Nr. 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6 MiStra (Mitteilungen in Strafsachen[2]). Sie betrifft im Unterschied zu § 411 AO nur Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen. Die Unterrichtungspflicht besteht, wenn Anklage erhoben (bzw. bei Steuerhinterziehung Antrag auf Strafbefehl durch die FinB gestellt) ist oder in Haftsachen, also nicht bei einer Selbstanzeige (s. Schauf, § 370 Rz. 1186 m.w.N.). Die MiStra sind nicht nur von Gericht und StA, sondern auch von der FinB im Ermittlungsverfahren zu beachten[3]. In Bagatellfällen kann von einer Mitteilung abgesehen werden. Bei der Mitteilung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung hat die Ermittlungsbehörde das Steuergeheimnis zu beachten (vgl. Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 MiStra). Eine Offenbarungsbefugnis kann sich in diesen Fällen allein aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (überwiegendes öffentliches Interesse) ergeben (s. § 370 Rz. 1190). Abzulehnen ist aber die Auffassung Weyands[4], bei Hinterziehungsverfahren gegen steuerliche Berater sei dies regelmäßig zu bejahen[5].

Im Falle der Verurteilung droht dem Berufsangehörigen ein Berufsverbot (s. näher § 370 Rz. 1128.19 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] In der ab dem 1.5.2019 geltenden Fassung v. 27.3.2019, BAnz AT v. 8.4.2019, B1.
[3] Weyand, NStZ 1987, 399.
[4] Weyand, NStZ 1987, 399 (400).
[5] Mit Recht krit. Blesinger, wistra 1991, 294 (297).

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