Schrifttum:

Beckschäfer, Zur "doppelten" Bestrafung eines Steuerberaters im Strafverfahren und im Verfahren vor der Steuerberaterkammer, ZWH 2016, 398; Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren (Teil II), wistra 1991, 294; Brauns, Disziplinarische Verfolgung von Beamten nach strafbefreiender Selbstanzeige, in FS Kohlmann, 2003, S. 387 ff.; Carlé, Verwaltungs- und berufsrechtliche Nebenfolgen der Steuerhinterziehung, AO-StB 2004, 453; Dörn, Mitteilung von Steuerhinterziehungen von Beamten und Richtern an den Dienstvorgesetzten, wistra 2002, 170; Erb, Selbstanzeige: Berufsrechtliche Konsequenzen für Rechtsanwälte und Steuerberater, PStR 2008, 17; Feuerich, Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 118 BRAO), NJW 1988, 181; Flore/Burmann, Die Selbstanzeige des Finanzbeamten: Antrag auf Selbstentlassung?, PStR 1999, 140; Füllsack/Bürger, Verschärfte disziplinarrechtliche Sanktionen bei Steuerhinterziehung, BB 2012, 3201; Gehm, Berufsrechtliche Folgen bei Selbstanzeigen gem. § 371 AO – eine Risikoanalyse, wistra 2019, 48; Hoffmann/Knierim, Selbstanzeige und Steuergeheimnis bei Beamten und Richtern, PStR 2000, 211; Hoffmann/Wißmann, Verurteilung durch Strafbefehl und berufsrechtliche Konsequenzen, PStR 2000, 279; Mareck, Trotz Selbstanzeige fristlose Kündigung?, PStR 2002, 59; Moritz, Weitergabe steuerlicher Verfahrensakten anlässlich eines Disziplinarverfahrens, PStR 2000, 95; Rogall, Das Verwendungsverbot des § 393 II AO, in FS Kohlmann, 2003, S. 465 ff.; Schmidt-Keßeler, Unterrichtung des Dienstvorgesetzten bei Steuerhinterziehung von Beamten und Richtern, DStZ 2009, 52; Schulz, Berufsrechtliche Pflichtverletzung des Rechtsanwalts – Materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Grundlagen, JA 2009, 206; Sieja, Strafrechtliche Beteiligung des steuerlichen Beraters an Steuerdelikten und Sicherungsinstrumente in der Steuerberatungspraxis, DStR 2012, 991; Talaska, Steuerhinterziehung: Berufsrechtliche Konsequenzen für den Steuerberater, Stbg 2015, 315; Trüg/Schmedding, Die berufsrechtliche Sanktionierung von Pflichtverletzungen eines Steuerberaters – Zugleich eine Anmerkung zum BGH-Urteil vom 7.12.2009, StbSt (R) 2/09, DStR 2010, 827; Wegner, Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte, wistra 2017, 298; Wessing, Nebenfolgen der Selbstanzeige, SAM 2010, 99; Wolfsfeld, Außersteuerliche Sanktionierung einer Selbstanzeige, PStR 2000, 10.

 

Rz. 1184

[Autor/Stand] Berufsträger (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Beamte oder Richter müssen bei einer Verurteilung wegen eines Steuervergehens oftmals mit berufs- bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen.[2]

Die eigene Steuerhinterziehung eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe stellt eine Berufspflichtverletzung dar, die zu berufsrechtlichen Maßnahmen führen kann[3]. Im berufsgerichtlichen Verfahren drohen den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe die vorgesehenen Sanktionen (vgl. § 89 StBerG, § 114 BRAO), im schlimmsten Fall die Ausschließung aus dem Beruf (vgl. nur § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, § 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG). Ein im Strafverfahren verhängtes Berufsverbot nach § 70 StGB (s. Rz. 1128.19 ff.) hindert nicht den Ausschluss aus dem Beruf im ehren- bzw. berufsgerichtlichen Verfahren; das Unterbleiben einer Anordnung nach § 70 StGB steht andererseits einem berufsrechtlichen Ausschluss aus dem Beruf nicht entgegen[4].

Bei mehrfach qualifizierten Berufsträgern (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt oder Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) stellt sich die Frage, nach welcher Berufsordnung sich das einschlägige berufsrechtliche Verfahren richtet. Sofern eine eindeutige Zurechenbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens zu nur einer Berufsordnung besteht, gilt auch nur diese[5]. Ist die Pflichtwidrigkeit, ohne dass ein Schwerpunkt erkennbar ist, mehreren Berufsordnungen zuzurechnen, gelten alle in Betracht kommenden Berufsordnungen. Es ist von der Gleichwertigkeit der Verfolgung nach allen Berufsordnungen, denen der jeweils Betroffene unterliegt, auszugehen[6]. Unterfällt – was in jeder Lage auch des berufsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist – die Verfolgung der Pflichtverletzung nicht der Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, ist das vor einem solchen Gericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Eine Verweisung an ein Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit findet nicht statt[7]. Allerdings sperrt der Freispruch eines mehrfach qualifizierten Berufsträgers nach einer Berufsordnung nicht die Verfolgung einer möglichen Pflichtverletzung nach einer anderen Berufsordnung, soweit ein bereichsspezifischer disziplinarischer Überhang in der anderen Berufsordnung besteht[8].

 

Rz. 1185

[Autor/Stand] Die Verhängung der genannten berufsrechtlichen Maßnahmen ist vom Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Berufsangehörigen abhängig. Die jeweiligen Verf...

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