Rz. 452

[Autor/Stand] Die Fahndungskosten zählen zu den Verfahrenskosten, die im Falle einer Verurteilung dem Angeklagten auferlegt werden (§§ 464a, 465 Abs. 1 StPO; s. auch § 408 Rz. 10)[2]. Gemäß § 465 Abs. 2 StPO können die Kosten jedoch aus Billigkeitsgründen ganz oder zum Teil der Staatskasse auferlegt werden (s. § 408 Rz. 16). In Ausnahmefällen, so auch bei sehr hohen Kosten für Sachverständige, kann die Auferlegung der Verfahrenskosten gem. § 465 StPO zu Lasten des Verurteilten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen[3].

 

Rz. 453

[Autor/Stand] Bei Freispruch oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Verfahrenseinstellung trägt dagegen die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) in vollem Umfang – entsprechend den gesetzlichen Gebühren – die Kosten einschließlich der Kosten der Verteidigung (= notwendige Auslagen i.S.d. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO[5], s. § 408 Rz. 28 ff.), ebenso bei Anklage- oder Strafbefehlsrücknahme oder Einstellung durch die StA oder die FinB (§ 467a StPO).

 

Rz. 454

[Autor/Stand] Den Kostenausspruch trifft grds. das Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung (§ 464 Abs. 1 StPO). Als Rechtsbehelfsmöglichkeit steht die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO; Frist zur Einlegung gem. § 311 Abs. 1 StPO ist eine Woche) zur Verfügung. Ferner wird auf die in der StPO nicht geregelte Möglichkeit der Gegenvorstellung[7] gegen richterliche Entscheidungen hingewiesen.

 

Rz. 455

[Autor/Stand] Im Ermittlungsverfahren ist bei einer Einstellung des Verfahrens keine Kostenentscheidung vorgesehen. Die Norm des § 467a StPO ist abschließend und nicht entsprechend anwendbar auf notwendige Auslagen im Ermittlungsverfahren[9]. Mithin gibt es nach strafprozessualen Regeln bei Einstellungen nie eine Kostenerstattung. In Ausnahmefällen, bei unwahren Anzeigen, hilft ggf. die Kostentragungspflicht des Anzeigenerstatters nach § 469 StPO. Die Möglichkeit einer Erstattung nach dem StrEG (Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) bleibt immer zu beachten.

 

Rz. 456

[Autor/Stand] Die Fahndungskosten im Steuerstrafverfahren können in der Praxis beachtliche Summen erreichen. Sie werden nach den Vorschriften des GKG erhoben. Insoweit gibt die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenansätze vor[11]. Zu den Auslagen zählen z.B. die Dokumentenpauschale, Entgelte für Telekommunikationsleistungen, Kosten für Zustellungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Reisekostenvergütungen, Beförderungskosten und Auslagen anderer Behörden. Keine Auslagen in diesem Sinne sind daher Kosten im steuerlichen Ermittlungsverfahren oder laufende Personal- und Sachkosten der Steufa.

Zu den Einzelheiten zu Kostenfestsetzung[12] und -erstattung s. die Erl. zu § 408.

 

Rz. 457

[Autor/Stand] Die Kostenregelungen nach dem JVEG[14] betreffend die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Dritten sind in den Erl. zu § 405 dargestellt.

 

Rz. 458– 469

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Eingehend Hütt, AO-StB 2003, 320.
[3] BVerfG v. 28.12.2020 – 2 BvR 211/19, StV Spezial 2021, 81 m. Anm. Pauly = wistra 2021, 148.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[5] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 464a StPO Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[7] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt65, Vor § 296 StPO Rz. 23.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[9] Hilger in LR26, § 467a StPO Rz. 21 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[11] Teil 3 betr. die Kosten im Strafverfahren, Teil 4 für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, Teil 9 betr. Auslagen, s. Nr. 9000–9013 KVGKG.
[12] Ausführlich Hütt, AO-StB 2003, 320 ff. und die einschlägigen Kommentare zum GKG.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[14] I.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004, BGBl. I 2004, 718 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023

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