Schrifttum:

1. Kommentare zum JVEG: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, Kommentar, 5. Aufl. 2021; Schneider, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, 4. Aufl. 2021; Jahnke/Pflüger, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern, 28. Aufl. 2021; Schneider, JVEG, Kommentar, 4. Aufl. 2021; Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023.

2. Einzeldarstellungen: Bleutge, Die Novelle zum JVEG – Änderungen, Verbesserungen, Mängel, Praxistipps, Der Sachverständige 2013, 256; Bruschke, Die Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen im steuerlichen Verfahren, ZSteu 2005, 324; Burhoff, Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein zum Freispruch führendes Privatgutachten und zum Umfang der Erstattungsfähigkeit, StRR 2012, 238; Coen, Zählt ein Handy für die Überwachungskosten als DSL-Anschluss?, CR 2013, 271; El Mourabit, Entwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – Unverhältnismäßiger Aktionismus aus Anlass der sog. Panama Papers, BB 2017, 91; Franke-Roericht/Gehm, Risikokontrolle durch systematische Steueraufsicht: Task Force, ServiSta & Co. (Teil 2), AO-StB 2016, 204; Heinrich, Die Durchsuchung in Wirtschaftsstrafverfahren – ein Update, wistra 2022, 59; Hirsch, Auskünfte durch Kreditinstitute im straf- und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Diss. Konstanz 1991; Krekeler, Der Sachverständige im Steuerstrafverfahren, PStR 2001, 146; Masthoff, Entschädigung von Geldinstituten für Auslagen bei Beschlagnahmeanordnungen oder Auskunftsersuchen, wistra 1982, 100; Meyer, Zum Anfall der Dokumentenpauschale für die Überlassung großer Mengen elektronisch gespeicherter Daten, JurBüro 2013, 9; Müller/Brühl, Rechtsmittel gegen die Festsetzung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, DStZ 1993, 289; Orth/Preetz, Telekommunikationsüberwachung und Mobilfunk – Umsetzung und Entschädigung, CR 2013, 499; Reckin, Überblick 2. KostRMoG, AnwBl. 2013, 253; Roth, Erweiterter Kostenersatz bei Vorlageersuchen, ZWH 2013, 443; Roth, Auch Dritte müssen beschlagnahmte Gegenstände selbst abholen, PStR 2019, 229; Schneider, Änderungen bei der Zahlung von Vergütungen und Entschädigungen durch die Einführung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), JurBüro 2004, 360; Schneider, Änderungen der Kostengesetze durch das Anhörungsrügengesetz und das Justizkommunikationsgesetz und die Auswirkungen der Reformierung des BRKG auf die Zahlungen nach dem JVEG, JurBüro 2005, 513; Seggwiße, Kostenrechtliche Neuerungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 und andere Gesetze, MDR 2021, 265; Webel, Kosten im Strafverfahren: Herausgabeverlangen, PStR 2023, 118; Weglage, Die Vergütung des Sachverständigen, 4. Aufl. 2022; Wolf, Der Sachverständige im Wirtschaftsstrafverfahren, ZWH 2012, 125.

Ergänzender Hinweis: Nr. 55, 147 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 147).

A. Zur Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die RAO hatte eine entsprechende Vorschrift nicht enthalten. Daher bestimmte sich die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach den gem. § 420 Abs. 1 RAO (heute § 385 Abs. 1 AO) geltenden allgemeinen Vorschriften des Verfahrens. Zwar verwies die Strafprozessordnung bereits damals hinsichtlich der Entschädigung von Zeugen (§ 71 StPO), Sachverständigen (§ 84 StPO) und sachverständigen Zeugen (§ 85 StPO) auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG); dieses Gesetz sah jedoch eine Entschädigungspflicht nur dann vor, wenn die Zeugen oder Sachverständigen von dem Gericht oder der StA herangezogen worden waren (§ 1 Abs. 1 ZSEG). In den Fällen, in denen die FinB oder die Steuer-/Zollfahndung Zeugen oder Sachverständige heranzogen, war die Rechtslage daher zumindest nicht eindeutig. Zweifelhaft war bereits, ob sich, wenn die FinB kraft eigenen Rechts das Ermittlungsverfahren selbständig durchführte (§ 421 Abs. 2 RAO; jetzt § 386 Abs. 2 AO), die Entschädigungspflicht daraus ergab, dass die FinB in diesem Fall die Rechte und Pflichten der StA hat (§ 433 Abs. 1 RAO; jetzt § 399 Abs. 1 AO); denn in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kostenänderungsgesetz[2] hieß es, das ZSEG solle nicht für Zeugen und Sachverständige gelten, die von Verwaltungsbehörden vernommen werden, sofern der zuständige Gesetzgeber das ZSEG nicht für entsprechend anwendbar erklärt habe. Aus demselben Grund war weiterhin fraglich, ob die Entschädigungspflicht bestand, wenn die FinB oder die Steuer(Zoll-)fahndung auf Ersuchen der StA oder aufgrund eigener Entschließung tätig geworden war (§ 437 Abs. 1, § 439 Satz 2, § 433 Abs. 2 Satz 2 RAO; entsprechend § 402 Abs. 1, § 404 Satz 2, § 399 Abs. 2 Satz 2 AO), jedenfalls soweit die entsprechende Anwendung des ZSEG in den für die Polizei geltenden Sondervorschriften der Länder nicht ausdrücklich vorgeschrieben war.

Mit § 405 AO sollte in allen Fällen, in denen (in einem Steuerstrafverfahren) von der FinB, der Steuer- oder der Zollfahndung Zeugen oder Sachverständige herangezogen werden, Entsch...

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