Rz. 311
[Autor/Stand] Nach § 404 Satz 2 AO haben die Steufa-Stellen und die Behörden des Zollfahndungsdienstes auch die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO. Dies bedeutet: Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der StA geltenden Vorschriften der StPO anordnen[2]. Diese Befugnisse stehen den einzelnen Fahndungsbeamten aufgrund ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen der StA (§ 404 Satz 2 Halbs. 2 AO) bei Gefahr im Verzug ohnehin zu (s. Rz. 305 sowie § 385 Rz. 76); die Vorschrift hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Konstitutiv begründet sie jedoch für die Fahndungsstellen die gleiche "Notkompetenz", wie sie der sonst zuständigen FinB (StraBu/BuStra) im Ermittlungsverfahren unter Leitung der StA verbleibt (§ 399 Abs. 2 Satz 2, § 402 Abs. 1 AO; s. § 402 Rz. 9 und Nr. 91 AStBV (St) 2022, s. AStBV Rz. 91).
Rz. 312
[Autor/Stand] Zur Vermeidung von Wiederholungen wird verwiesen auf die eingehende Darstellung zur
- Durchsuchung (s. § 385 Rz. 241 ff.; § 399 Rz. 150 ff.) und Beschlagnahme (s. § 385 Rz. 306 ff.; § 399 Rz. 67 ff.) allgemein sowie zur
- Beschlagnahmefähigkeit von Mandantenunterlagen beim steuerlichen Berater (s. § 385 Rz. 962 ff.) und
- Durchsuchungen und Beschlagnahmen der Steufa im Bankenbereich (s. Rz. 580 ff.).
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