Ergänzender Hinweis: Nr. 91 Abs. 4 AStBV (St) 2019; s. AStBV Rz. 91.
Rz. 11
[Autor/Stand] Sind die Zuständigkeiten mehrerer FinB gem. § 387 Abs. 2 AO bei einer Straf- und Bußgeldsachenstelle konzentriert worden (s. § 387 Rz. 35 ff.), behält jede der angeschlossenen FinB, also die Besteuerungsbehörden, die sich aus Abs. 1 ergebenden Befugnisse und Pflichten (§ 402 Abs. 2 AO), d.h. sie können als funktionale Strafverfolgungsorgane die genannten unaufschiebbaren Anordnungen treffen (s. Rz. 5–9)[2]. Mit Recht kann man bezweifeln, ob die Steuerbeamten mit dieser strafprozessualen Notkompetenz überfordert sind[3]. Den Beamten der Besteuerungsdienststellen sind dieselben Grenzen gesteckt wie den Beamten der Strafsachenstellen betr. die Ermittlungen bzgl. tateinheitlich oder tatmehrheitlich konkurrierender allgemeiner Straftaten (str., s. Rz. 7 m.w.N.)[4].
Rz. 12
[Autor/Stand] Abgesehen davon haben die Festsetzungs- und Besteuerungsfinanzämter im Rahmen der AO eine Parallelfunktion (§ 208 Abs. 3 AO, Vorfeldermittlungen) sowie die abgabenrechtlichen Ermittlungsbefugnisse zur Auskunftseinholung (§ 92 Satz 2 Nr. 1, § 93 AO), zur Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 93 Satz 2 Nr. 2, § 96 AO), zur Beiziehung von Urkunden und Akten (§ 93 Satz 2 Nr. 3, § 97 AO) und zur Einnahme des Augenscheins (§ 93 Satz 2 Nr. 4, §§ 98, 99, 100 AO). Zudem kann der dingliche Arrest nach § 324 AO nur durch die für die Steuerfestsetzung zuständige FinB (= Veranlagungsfinanzamt), also nicht durch die Steufa oder die BuStra, angeordnet werden (s. dazu § 385 Rz. 480; § 399 Rz. 42.2 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen