Rz. 11

[Autor/Stand] Der vielschichtige Problemkomplex "Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren" wird in § 393 AO entgegen der Überschrift, die der Norm vorangestellt ist, nur unvollkommen geregelt. Als Grundsatz ist in § 393 Abs. 1 Satz 1 AO festgeschrieben, dass sich Rechte und Pflichten des Stpfl. und der FinB im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] In § 393 Abs. 1 Satz 2–4 und Abs. 2 AO sind Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten. Nach Abs. 1 Satz 2 steht fest, dass Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren unzulässig sind, wenn der Stpfl. dadurch gezwungen würde, sich selbst zu belasten. Nach Satz 3 gilt diese Bestimmung ausnahmslos, soweit gegen den Stpfl. das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Hierüber ist dieser zu belehren, soweit dazu Anlass besteht (Satz 4).

§ 393 Abs. 2 AO statuiert ein strafrechtliches Verwertungsverbot in Bezug auf nicht-steuerliche Straftaten und dient dem Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 AO).

§ 393 Abs. 3 AO enthält eine steuerliche Verwendungsbefugnis bzgl. rechtmäßig erlangter strafprozessualer Erkenntnisse.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die in § 393 AO geregelten Grundsätze finden gem. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO entsprechende Anwendung im Bußgeldverfahren (s. § 410 Rz. 42).

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Regelung des § 393 AO ist nicht abschließend[5]. Ergänzend hierzu sieht § 396 AO die Möglichkeit der Aussetzung des Steuerstrafverfahrens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens vor. Entscheidungen des Strafgerichts oder des FG haben jedoch keine Präjudizwirkung im jeweils anderen Verfahren (s. Nachw. in § 396 Rz. 10 f.)[6]. Wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens ist auch das FG nicht an die Einschätzungen des Strafrichters gebunden. Selbst ein Freispruch hindert das FG nicht daran, das Tatgeschehen selbständig zu würdigen[7] (s. auch § 396 Rz. 12 zur Gefahr divergierender Entscheidungen).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2018
[5] Vgl. Teske, wistra 1988, 207 (208).
[6] FG Bremen v. 10.11.1992 – II 126/88 K, EFG 1993, 326; a.A. FG Berlin v. 27.1.1999 – 2 K 2138/97, EFG 1999, 680 für eine Bindung im Besteuerungsverfahren an die Feststellungen eines Strafurteils.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge