rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung gemäß Haftungsbescheiden vom 2. August 1990 über Umsatzsteuer 1982 bis 1987

 

Tenor

Der gegen den Kläger ergangene Haftungsbescheid vom 2. August 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 1997 wird aufgehoben. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte, während die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren des Klägers war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision hinsichtlich der Klage der Klägerin wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (19 000,00 DM Stammeinlage) war gemeinsam mit S. (1 000,00 DM Stammeinlage) Gründungsgesellschafter der am 8. Dezember 1980 gegründeten … –GmbH–, wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und übernahm am 16. Dezember 1982 den Geschäftsanteil S.. Die bei der GmbH angestellte Klägerin hatte am 6. November 1981 vom Kläger Generalvollmacht zur Vertretung der GmbH erhalten. Großkunde der GmbH war die B.

Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 2. Februar 1983 wurde der Kläger unter gleichzeitiger Bestellung der Klägerin zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin aus dieser Funktion abberufen. Ebenfalls Anfang 1983 übernahm die Klägerin die Geschäftsanteile der GmbH vom Kläger, firmierte das Unternehmen in … GmbH um, bis es Mitte 1990 als … GmbH firmierte.

Mit Beschluß vom 18. Dezember 1992 lehnte das Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH ab.

Am 16. September 1987 – bekanntgegeben am 17. September 1987 – leitete der Betriebsprüfer … des damaligen Finanzamtes …, dessen Betriebsprüfungsstelle die GmbH überprüfte, gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein, da die als Werbemittler für verschiedene westdeutsche Kunden tätige GmbH für diese Leistungen Umsatzsteuerkürzungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– für 19981 bis 1984 beantragt und erhalten, erhebliche Entgeltminderungen aber nicht von der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG abgezogen und 1985 die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 6 BerlinFG insoweit unrichtig ermittelt habe, als die Zahlungen an Dritte für die Durchführung der Werbung in zu geringer Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden seien (§ 4 Abs. 3 Nr. 8 BerlinFG).

Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des gleichen Sachverhalts leitete der Prüfer L. am 19. Februar 1988 ein.

Nach Fertigung des Betriebsprüfungsberichts am 29. April 1988 (BP-Bericht A) erließ das Finanzamt … gegenüber der GmbH am 10. März 1989 Bescheide über

Umsatzsteuer 1981

Steuer 23 439,00 DM

Restschuld

65 013,00 DM

Umsatzsteuer 1982

”… 14 040,00 DM

205 532,00 DM

Umsatzsteuer 1983

”./. 14 888,00 DM

288 925,00 DM

Umsatzsteuer 1984

”… 70 099,00 DM

356 736,00 DM

Umsatzsteuer 1985

”./. 42 136,00 DM

280 714,00 DM

und am 15. Dezember 1989 über

Umsatzsteuer 1986

Steuer 39 838,00 DM

283 458,00 DM

Umsatzsteuer 1987

”… 3 578,00 DM

179 834,00 DM.

Nach Vorlage der Anklageschrift vom 29. Juni 1990, in der der Klägerin vom 1. April 1981 bis 12. September 1988 die Verkürzung von Umsatzsteuern für die Zeiträume 1981 bis 1985, Januar 1986 bis November 1986 sowie Januar 1987 bis Juli 1987 in Höhe von insgesamt 1 752 034,60 DM vorgeworfen wurde, ordnete der Rechtsvorgänger des Beklagten am 26. Juli 1990 gegenüber der Klägerin einen dinglichen Arrest nach § 324 Abgabenordnung –AO– an über

Umsatzsteuer 1982

31 385,14 DM

verkürzt lt.

205 532,00 DM

Umsatzsteuer 1983

288 925,00 DM

Anklage:

288 925,00 DM

Umsatzsteuer 1984

356 736,00 DM

356 737,00 DM

Umsatzsteuer 1985

280 714,90 DM

281 489,00 DM

Umsatzsteuer 1986

283 458,00 DM

und

Umsatzsteuer 1987

179 834,00 DM

1 421 053,04 DM

und erließ am 2. August 1990 gegenüber beiden Klägern je einen auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheid über die in der Arrestanordnung benannten und bezifferten Umsatzsteuern.

Die Haftungsschuld wurde 1990 in Höhe von 421 053,04 DM getilgt. Der Rest von 1 Mio. DM – das ist die vom Beklagten gepfändete Kaution der Klägerin wegen ihrer Haftverschonung – gelangte im Dezember 1991 in die Finanzkasse.

Zuvor hatte die Klägerin am 13. Oktober 1987 die … –KG– gegründet, die in die Geschäftsbeziehung der GmbH mit der D. eintrat.

In der Hauptverhandlung vom 4. Januar 1994 wurde die Strafverfolgung der fortgesetzten Steuerhinterziehung in bezug auf die Klägerin auf die Zeit beginnend mit der Unterzeichnung der Umsatzsteuererklärung vom 24. Januar 1985 – sie betrifft den Veranlagungszeitraum 1983 – gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 Strafprozeßordnung –StPO– in Verbindung mit § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt. Mit am 15....

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