Gewinne aus internationalen Währungskurssicherungsgeschäften
Urteil des BFH zum steuerfreien Veräußerungsgewinn
Der BFH hatte mit Urteil v. 10.4.2019, I R 20/16 entschieden, dass bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf auch der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sei, wenn der Zweck des Devisentermingeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf die Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet und deshalb hierdurch veranlasst gewesen ist.
Anteile in US-Dollar
Vor dem FG-Berlin-Brandenburg ging es um einen Fall, bei dem die Klägerin Anteile an einer US-amerikanischen Gesellschaft erworben hat. Diese Anteile wurden in US-Dollar valutiert. Die Klägerin wollte die Anteile wieder verkaufen. Allerdings wurde ein Wertverfall des US-Dollars gegenüber dem Euro vorhergesagt. Deshalb schloss sie vor der tranchenweisen Veräußerung Währungskurssicherungsgeschäfte ab. Damit konnte sie sich absichern, US-Dollar zu einem vorab festgelegten Kurs in Euro umzutauschen.
Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften
Die Klägerin erhielt US-Dollar für die Anteilsverkäufe. Diese tauschte sie dann u.a. unter Zuhilfenahme dieser Währungskurssicherungsgeschäfte um, vollzog den Umtausch der US-Dollar-Erlöse teilweise aber erst nach einigen Bankarbeitstagen, in einem Fall erst nach Ablauf von drei Wochen nach Gutschrift der US-Dollar-Beträge auf ihrem Fremdwährungskonto.
Steuerfreier Veräußerungsgewinn oder laufender Gewinn?
Die Klägerin bezog die Gewinne aus den Währungskurssicherungsgeschäften als Veräußerungspreis i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in die nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Anteilserlöse ein. Das Finanzamt stufte diese Gewinne jedoch als laufenden steuerpflichtigen Gewinn ein. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2022, 11 K 12212/13, veröffentlicht am 27.3.2023
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