Rz. 42

[Autor/Stand] Das Verhältnis des Bußgeldverfahrens zum Besteuerungsverfahren bestimmt sich nach § 393 AO (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Was die Voraussetzungen des § 393 AO im Einzelnen anbelangt, ist auf die Darstellung dieser Vorschrift zu verweisen. Hier genügen die folgenden allgemeinen Hinweise: Auszugehen ist davon, dass beide Verfahren nebeneinander weiterlaufen. Die Befugnisse der FinB im Besteuerungsverfahren werden durch das Bußgeldverfahren grds. nicht berührt. Die Rechtsstellung des Betroffenen hingegen ist unterschiedlich[2]. Während für ihn im Besteuerungsverfahren umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen, hat er im Bußgeldverfahren ein "Recht zum Untätigbleiben", er kann insb. jede Aussage zur Sache verweigern. Die steuerliche Mitwirkungspflicht bleibt jedoch auch bestehen, wenn ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist (zur Rechtsstellung des Betroffenen s. Rz. 44 ff.). Nur die Befugnisse der FinB erfahren eine Einschränkung: Die Anwendung von Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) ist unzulässig, allerdings nicht schlechthin, sondern nur, soweit der Stpfl. dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Die sanktionsbewehrten steuerlichen Erklärungspflichten sind bzgl. der verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträume suspendiert (zur Geltung des Nemo-tenetur-Prinzips s. grundlegend § 393 Rz. 106 ff.). Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist (§ 393 Abs. 1 Satz 3). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut steht fest, dass die Anwendung von Zwangsmitteln bereits in den Fällen unzulässig ist, in denen noch kein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Soweit dazu Anlass besteht, ist der Stpfl. über die für ihn bestehende Rechtslage zu belehren (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO).

Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO bzgl. nichtsteuerlicher Straftaten gilt entsprechend für nichtsteuerliche Ordnungswidrigkeiten, die der Stpfl. vor Einleitung des steuerlichen Bußgeldverfahrens offenbart hat. Zu Einzelheiten s. die Ausführungen zu § 393.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 55 ff.

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