Rz. 55

[Autor/Stand] Die klare Trennung von Bußgeldverfahren und Besteuerungsverfahren durch die Einleitung gem. § 397 AO kommt darin zum Ausdruck, dass die FinB die Befugnis verliert, im Besteuerungsverfahren ihre Anordnungen weiter mit den Zwangsmitteln der §§ 328 ff. AO durchzusetzen (§ 393 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO; s. Rz. 42). Der Stpfl. wird zum "Betroffenen" mit veränderter Rechtsstellung (s. Rz. 44).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 397 Abs. 3 AO) unterbricht nicht nur die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; s. Rz. 48), sondern nimmt bei Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) der jetzt noch vorgenommenen Selbstanzeige die bußgeldbefreiende Wirkung (§ 378 Abs. 3 AO). Auch eine strafbefreiende Selbstanzeige ist damit ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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