Rz. 44

[Autor/Stand] Der Betroffene[2] ist auch im Bußgeldverfahren nicht nur "Objekt staatlichen Zwangs"[3], sondern Beteiligter des Verfahrens, zu dessen Gunsten bestimmte rechtsstaatliche Garantien eingreifen. Er ist nicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, er hat insb. ein Schweigerecht, über das er zu belehren ist (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Betroffene hat auch im Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten vor der FinB Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 55 OWiG; zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG s. Rz. 117; s. auch § 385 Rz. 147 ff.), auf dessen nähere Ausgestaltung später noch eingegangen werden wird (s. Rz. 59 ff.). Er darf sowohl im Verfahren vor den Verfolgungsbehörden wie im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu seiner Verteidigung stellen. Ferner gilt in jedem Stadium des Bußgeldverfahrens der allgemeine Grundsatz "in dubio pro reo", d.h. das Verfahren ist einzustellen, wenn die Tat dem Betroffenen nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden kann (s. auch § 385 Rz. 681).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Zum Begriff vgl. Seitz/Bauer in Göhler18, Vor § 59 OWiG Rz. 49.
[3] Cramer, Grundbegriffe, S. 123.

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