Rz. 42

[Autor/Stand] Zur Stellung und den Ermittlungsbefugnissen der FinB (i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Steuer- und Zollfahndung im Steuerstrafverfahren s. zunächst § 386 Rz. 46 ff. und § 404 Rz. 110 ff., 280 ff.

In einem Strafverfahren sieht die Rechtsstellung des Beschuldigten erheblich anders aus (vgl. zunächst die Ausführungen zu § 385 Rz. 143 ff.). Er hat staatliche Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung oder Beschlagnahme) nur zu dulden[2], insbesondere braucht er nicht an der Tataufklärung mitzuwirken. Vor allen Dingen kann er jede Aussage zur Sache verweigern. Das Schweigerecht und die Mitwirkungsfreiheit sind einzelne Ausprägungen des allgemeinen und umfassenden Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare). Aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG folgt, dass es unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre, wenn ein Zwang dahin gehend ausgeübt wird, durch eigene Aussagen die Voraussetzung für eine strafgerichtliche Verurteilung liefern zu müssen. Negative Schlüsse dürfen aus dem Schweigen für das Strafverfahren nicht gezogen werden.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Dritte können im Steuerstrafverfahren, wenn sie nicht selbst Beschuldigte sind, nur Zeugen sein. Sie sind grds. zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet; gem. § 55 StPO besteht bei Glaubhaftmachung einer Selbstbelastungsgefahr ein Auskunftsverweigerungsrecht bzgl. einzelner Fragen[4]. Umfassende Zeugnisverweigerungsrechte haben insbesondere Angehörige (§ 52 StPO) sowie Berufsgeheimnisträger und ihre Gehilfen (§§ 53, 53a StPO). Anwälte und Verteidiger sind darüber hinaus weitgehend vor Ermittlungshandlungen gem. § 160a StPO geschützt (s. § 385 Rz. 935 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024

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