Rz. 46

[Autor/Stand] § 386 AO normiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit Rückverweisungsklausel für die StA.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Zu unterscheiden ist zwischen der Zuständigkeitsverteilung, die sich kraft Gesetzes (§ 386 Abs. 13 AO und bei Konkurrenz mit Allgemeindelikt) ergibt und dem einvernehmlichen, ermessensgetragenen Zuständigkeitswechsel i.S.d. § 386 Abs. 4 AO.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] § 386 Abs. 1 AO enthält den bisher schon bekannten Grundsatz, dass für die Erforschung von Steuerstraftaten die FinB zuständig ist[4]. Damit ist allerdings noch keine Aussage darüber getroffen, wann und in welchen Fällen die FinB das Ermittlungsverfahren selbständig durchführt, wann sie die StA bei deren Ermittlungstätigkeit lediglich unterstützt und wann diese ihrerseits das Ermittlungsverfahren allein durchführt.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Aufgrund der Gesetzessystematik ist § 386 Abs. 1 und 2 AO als Regel-Ausnahme-Vorschrift zu begreifen: Danach legt § 386 Abs. 1 Satz 1 AO die Grundkompetenz der FinB fest, die – im Umkehrschluss zu § 386 Abs. 2 AO – als Hilfsorgan für die StA im Steuerstrafverfahren tätig wird, während in den Fällen des § 386 Abs. 2 AO ausnahmsweise – mag dies auch in der Praxis die Regel sein – die FinB selbständig mit den Rechten und Pflichten der StA die Ermittlungen führen kann. In Haftsachen übernimmt dagegen die StA die Ermittlungen (Abs. 3), während Abs. 4 die Fälle variierender Zuständigkeit regelt.

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Im Einzelnen gilt für die Zuständigkeitsverteilung zwischen FinB und StA Folgendes (s. nachstehendes Schaubild):

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten

[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[4] Vgl. BT-Drucks. IV/2476, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung sowie zur Änderung der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (AO-StPO-ÄG), Begr. zu § 421 RAO.
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters/Bertrand, Stand: 01.02.2022

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