Ergänzender Hinweis: Nr. 56 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 56).

Schrifttum:

Beukelmann, Schutz aller Berufsgeheimnisträger!, NJW Spezial 2010, 248; Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit dem 1.1.2008, wistra 2010, 125; Buchert/Buchert, Privilegien anwaltlicher Ombudspersonen im Strafverfahren, StV 2017, 204; Dahms, Stärkung des anwaltlichen Berufsgeheimnisschutzes, NJW Spezial 2010, 126; Ehrenberg, Die Verschwiegenheit der Angehörigen rechtsberatender, steuerberatender und wirtschaftsprüfender Berufe, Diss. 2012; Häcker in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2015, § 93 Rz. 41 ff.; Heinrich, Die Durchsuchung in Wirtschaftsstrafverfahren, wistra 2017, 219; Ignor, Inhaltliche Grenzen geschützter anwaltlicher Tätigkeit – "Eigentliches" und "Uneigentliches", StV 2019, 693; Krause, Unternehmen und Organmitglieder im Strafverfahren, ZGR 2016, 335; Külz/von Hake, Durchsuchung der Kanzleiräume eines Steuerberaters, PStR 2015, 159; Müller/Schmidt, Aus der Rechtsprechung zum Recht der Strafverteidigung, NStZ 2020, 14; Müller-Jacobsen, Schutz von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozess – Ein erster Schritt zum Abschied vom "Zwei-Klassen-Recht", NJW 2011, 257; Puschke/Singelnstein, Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und sonstige (heimliche) Ermittlungsmaßnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1.1.2008, NJW 2008, 117; Rebehn, Neuregelung zum Beweiserhebungsverbot bei Rechtsanwälten, ZAP 2011, 105; Rebehn, Abhören, Mitlesen, Lauschen, Spähen, AnwBl. 2011, 261; Rütters, Verfassungsmäßige Differenzierung beim Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts von Berufsgeheimnisträgern, jurisPR-StrafR 4/2012; Siegmund, Syndikusanwälte im Fadenkreuz der Strafverfolgung? – Die neue gesetzliche Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts, MDR 2016, 374; Siegrist, Ermittlungen in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen – Quo Vadis?, wistra 2010, 427; Vahle, Bei Berufsgeheimnisträgern dürfen Beweismittel nicht einfach per Durchsuchung erhoben werden, DSB 2015, 68; Winterhoff, Kanzleidurchsuchungen im Lichte von Grund- und Menschenrechten, AnwBl. 2011, 789.; Wittmann, Anwaltliche Berufsgeheimnisse in Gefahr?, NJW 2015, 3420.

 

Rz. 935

[Autor/Stand] § 160a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

 

Rz. 936

[Autor/Stand] Durch das TKÜG 2008[3] wurde mit § 160a StPO eine Regelung zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen eingeführt. Nach der ursprünglichen Regelung waren nur Verteidiger, Geistliche und Abgeordnete absolut geschützt (Abs. 1), für alle anderen in § 53 StPO genannten Personen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Journalisten u.a.) wurde der Schutz lediglich im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet (Abs. 2)[4].

 

Rz. 937

[Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur S...

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