Rz. 28
[Autor/Stand] Die Zuständigkeit des Strafsachenzusammenhangs für das Ermittlungsverfahren erlischt – im Gegensatz zu der örtlichen Zuständigkeit nach § 388 AO (s. § 388 Rz. 65) –, wenn dieser (z.B. durch Wohnsitzwechsel oder Tod eines Tatbeteiligten) wegfällt[2].
Beispiel
Rz. 29
[Autor/Stand] Wenn die Sachen allerdings bei Gericht anhängig sind, bleibt die Zuständigkeit dieses Gerichts selbst bei einer späteren Auflösung des Zusammenhangs unberührt[4].
Beispiel
Wie im Beispiel in Rz. 28. Gegen S und B ist aber bereits Anklage wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe dazu beim Gericht Y erhoben. Nunmehr zieht B von Y nach W. Hier bleibt das Gericht Y für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständig.
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